+85. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
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85. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des …
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats, die an der Aufsicht über eine besonders bedeutende Zweigstelle beteiligt sind, sollten im Einklang mit den vorstehenden Absätzen die bestmögliche Aufgabenverteilung innerhalb des Aufsichtskollegiums ausarbeiten, insbesondere, wenn ein direktes Delegieren rechtlich und operativ als nicht machbar erachtet wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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