+38. Zur Beseitigung von Verzerrungen in den Schätzungen der Risikoparameter, die sich aus den …

38. Zur Beseitigung von Verzerrungen in den Schätzungen der Risikoparameter, die sich aus den …

Zur Beseitigung von Verzerrungen in den Schätzungen der Risikoparameter, die sich aus den ermittelten Mängeln gemäß den Absätzen 36 und 37 ergeben, sollten die Institute geeignete Methoden zur Behebung der ermittelten Mängel anwenden, soweit dies möglich ist. Die Auswirkungen dieser Methoden auf die Risikoparameter („angemessene Anpassung“), die in einer genaueren Schätzung der Risikoparameter („beste Schätzung“) resultieren sollten, führen entweder zu einer Zunahme oder zu einer Abnahme des Werts des Risikoparameters. Die Institute sollten sicherstellen und nachweisen, dass die Anwendung einer angemessenen Anpassung zur besten Schätzung führt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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