+4.4 Treatment of deficiencies and margin of conservatism
---+36. Die Institute sollten alle Mängel in Bezug auf die Schätzung der Risikoparameter ermitteln, die …
---+37. Für die Ermittlung und Klassifizierung aller in Absatz 36 genannten Mängel sollten die …
---+38. Zur Beseitigung von Verzerrungen in den Schätzungen der Risikoparameter, die sich aus den …
---+39. Die Institute sollten die Methoden, die sie für die Anwendung der angemessenen Anpassungen …
---+40. Die Institute sollten die Eignung der angemessenen Anpassungen regelmäßig überprüfen. Wenn die …
---+41. In Bezug auf die Anforderung, dass die Institute eine Sicherheitsspanne zuschlagen müssen, die …
---+42. Die endgültige Sicherheitsspanne für die Schätzung eines Risikoparameters sollte die …
---+43. Zur Quantifizierung der Sicherheitsspanne sollten die Institute wie folgt vorgehen: (a) …
---+44. Für die Zwecke von Absatz 43(a) und für jede der Kategorien A und B können die Institute alle …
---+45. Die Institute sollten die endgültige Sicherheitsspanne quantifizieren als Summe der: (a) …
---+46. Die Institute sollten die endgültige Sicherheitsspanne zur besten Schätzung des …
---+47. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Auswirkungen der endgültigen Sicherheitsspanne …
---+48. Die Institute sollten die Gesamtwirkung der ermittelten Mängel und der sich daraus ergebenden …
---+49. Die angewandte Sicherheitsspanne sollte für jedes Ratingsystem in der entsprechenden …
---+50. Die Institute sollten die Höhe der Sicherheitsspanne regelmäßig überprüfen. Wenn die Institute …
---+51. Bei der Überprüfung der Höhe der Sicherheitsspannen sollten die Institute sicherstellen, dass …
---+52. Die Institute sollten sicherstellen, dass notwendige Änderungen der Sicherheitsspanne zeitnah …

4.4 Treatment of deficiencies and margin of conservatism

4.4.1 Identification of deficiencies

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
36. Die Institute sollten alle Mängel in Bezug auf die Schätzung der Risikoparameter ermitteln, die …

Die Institute sollten alle Mängel in Bezug auf die Schätzung der Risikoparameter ermitteln, die zu einer Verzerrung bei der Quantifizierung dieser Parameter oder zu einer erhöhten Unsicherheit führen, die nicht vollständig im allgemeinen Schätzfehler erfasst ist, und jeder Mangel sollte einer der folgenden Kategorien zuordnet werden:

  • (a) Kategorie A: Ermittelte Datenmängel und methodische Mängel;
  • (b) Kategorie B: Relevante Änderungen der Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft, der Inkassorichtlinien und Richtlinien zur Sicherheitenverwertung und Einbringung sowie aller sonstigen Quellen zusätzlicher Unsicherheit.
37. Für die Ermittlung und Klassifizierung aller in Absatz 36 genannten Mängel sollten die …

Für die Ermittlung und Klassifizierung aller in Absatz 36 genannten Mängel sollten die Institute alle relevanten Mängel der Methoden, Prozesse, Kontrollen, Daten- oder IT-Systeme berücksichtigen, welche die für die Kreditüberwachung zuständige Stelle, die Validierungsfunktion oder die Innenrevision festgestellt hat oder die bei einer sonstigen internen oder externen Prüfung festgestellt wurden, und die Institute sollten mindestens die folgenden potenziellen Quellen zusätzlicher Unsicherheit bei der Risikoquantifizierung analysieren:

  • (a) in Kategorie A:
  • (i) fehlende oder erheblich veränderte Auslöser für einen Ausfall in den historischen Beobachtungen, einschließlich geänderter Kriterien für die Erkennung von wesentlich überfälligen Verbindlichkeiten;
  • (ii) fehlender oder ungenauer Ausfallzeitpunkt;
  • (iii) fehlende, ungenaue oder veraltete Ratingzuordnung, die für die Bewertung von historischen Ratingstufen oder Risikopools verwendet wurden, um die Ausfallraten oder den Durchschnitt der durchschnittlichen realisierten LGD je Ratingstufe oder Risikopool zu berechnen;
  • (iv) fehlende oder ungenaue Informationen bezüglich der Herkunft von Zahlungsströmen;
  • (v) fehlende, ungenaue oder veraltete Daten zu Risikofaktoren und Beurteilungskriterien;
  • (vi) fehlende oder ungenaue Informationen, die für die Schätzung der künftigen Rückflüsse verwendet wurden, wie in Absatz 159 angegeben;
  • (vii) fehlende oder ungenaue Daten für die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts;
  • (viii) eingeschränkte Repräsentativität der historischen Beobachtungen aufgrund der Verwendung von externen Daten;
  • (ix) potenzielle Verzerrung aufgrund der Auswahl des Ansatzes für die Berechnung des Durchschnitts der beobachteten jährlichen Ausfallraten gemäß Absatz 80;
  • (x) Notwendigkeit der Anpassung des Durchschnitts der beobachteten einjährigen Ausfallraten gemäß Absatz 86
  • (xi) fehlende Informationen für die Schätzung der Verlustquoten oder für die Berücksichtigung des Konjunkturabschwungs in den LGD-Schätzungen;
  • (b) in Kategorie B:
  • (i) Änderungen der Kreditvergaberichtlinien, der Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung, der Risikobereitschaft oder anderer relevanter interner Prozesse;
  • (ii) nicht gerechtfertigte Abweichungen in den Wertebereichen der wichtigsten Risikomerkmale des Anwendungsportfolios gegenüber denjenigen des Datensatzes, der für die Risikoquantifizierung verwendet wurde;
  • (iii) Änderungen des Marktumfelds oder der rechtlichen Rahmenbedingungen;
  • (iv) zukunftsgerichtete Erwartungen bezüglich potenzieller Änderungen der Portfoliostruktur oder der Risikohöhe, insbesondere auf der Grundlage von Maßnahmen oder Entscheidungen, die bereits vorgenommen oder getroffen wurden, sich jedoch nicht in den beobachteten Daten widerspiegeln.

4.4.2 Angemessene Anpassung

38. Zur Beseitigung von Verzerrungen in den Schätzungen der Risikoparameter, die sich aus den …

Zur Beseitigung von Verzerrungen in den Schätzungen der Risikoparameter, die sich aus den ermittelten Mängeln gemäß den Absätzen 36 und 37 ergeben, sollten die Institute geeignete Methoden zur Behebung der ermittelten Mängel anwenden, soweit dies möglich ist. Die Auswirkungen dieser Methoden auf die Risikoparameter („angemessene Anpassung“), die in einer genaueren Schätzung der Risikoparameter („beste Schätzung“) resultieren sollten, führen entweder zu einer Zunahme oder zu einer Abnahme des Werts des Risikoparameters. Die Institute sollten sicherstellen und nachweisen, dass die Anwendung einer angemessenen Anpassung zur besten Schätzung führt.

39. Die Institute sollten die Methoden, die sie für die Anwendung der angemessenen Anpassungen …

Die Institute sollten die Methoden, die sie für die Anwendung der angemessenen Anpassungen verwendet haben, um gegebenenfalls die ermittelten Mängel zu beheben, sowie ihre Begründung dokumentieren.

40. Die Institute sollten die Eignung der angemessenen Anpassungen regelmäßig überprüfen. Wenn die …

Die Institute sollten die Eignung der angemessenen Anpassungen regelmäßig überprüfen. Wenn die Institute eine angemessene Anpassung anwenden, sollte dies nicht die Notwendigkeit ersetzen, die ermittelten Mängel zu adressieren.

4.4.3 Sicherheitsspanne

41. In Bezug auf die Anforderung, dass die Institute eine Sicherheitsspanne zuschlagen müssen, die …

In Bezug auf die Anforderung, dass die Institute eine Sicherheitsspanne zuschlagen müssen, die mit dem erwarteten Schätzfehlerspektrum verbunden ist, wie gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe f und 180 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, sollten die Institute ein Rahmenkonzept für die Quantifizierung, Dokumentation und Überwachung von Schätzfehlern einführen.

42. Die endgültige Sicherheitsspanne für die Schätzung eines Risikoparameters sollte die …

Die endgültige Sicherheitsspanne für die Schätzung eines Risikoparameters sollte die Unsicherheit der Schätzung in allen der folgenden Kategorien widerspiegeln:

Kategorie A: Sicherheitsspanne in Bezug auf Datenmängel und methodische Mängel, die gemäß Absatz 36(a) unter Kategorie A ausgewiesen wurden;

Kategorie B: Sicherheitsspanne in Bezug auf relevante Änderungen der Kreditvergaberichtlinien, der Risikobereitschaft, der Inkassorichtlinien und Richtlinien der Sicherheitenverwertung und Einbringung sowie aller sonstigen Quellen zusätzlicher Unsicherheit, die gemäß Absatz 36(b) unter Kategorie B ausgewiesen wurden;

Kategorie C: der allgemeine Schätzfehler.

43. Zur Quantifizierung der Sicherheitsspanne sollten die Institute wie folgt vorgehen: (a) …

Zur Quantifizierung der Sicherheitsspanne sollten die Institute wie folgt vorgehen:

  • (a) Quantifizierung der Sicherheitsspanne für die ermittelten Mängel gemäß den Absätzen 36 und 37, soweit diese nicht von dem allgemeinen Schätzfehler erfasst sind, und mindestens für jede der Kategorien A und B auf der Ebene des Kalibrierungssegments, wobei sicherzustellen ist, dass:
  • (i) die Sicherheitsspanne für den Fall, dass angemessene Anpassungen im Sinne von Absatz 38 angewendet werden, jede Erhöhung der Unsicherheit oder jeden des mit diesen Anpassungen verbundenen zusätzlichen Schätzfehler berücksichtigt;
  • (ii) die Sicherheitsspanne, die mit angemessenen Anpassungen verbunden ist je Kategorie, proportional zur Unsicherheit in Verbindung mit diesen Anpassungen steht;
  • (iii) die Sicherheitsspanne angewendet wird, um die Unsicherheit der Schätzung bezüglich der Risikoparameter zu adressieren, die sich aus Mängeln wie den in den Absätzen 36 und 37 genannten Mängeln ergibt, die nicht durch angemessene Anpassungen gemäß Ziffer (i) korrigiert wurden;
  • (b) Quantifizierung des allgemeinen Schätzfehlers der Kategorie C gemäß Absatz 42, der mit der zugrunde liegenden Schätzmethode verbunden ist, zumindest für jedes Kalibrierungssegment; die Sicherheitsspanne für den allgemeinen Schätzfehler sollte die Streuung der Verteilung des statistischen Schätzers widerspiegeln.
44. Für die Zwecke von Absatz 43(a) und für jede der Kategorien A und B können die Institute alle …

Für die Zwecke von Absatz 43(a) und für jede der Kategorien A und B können die Institute alle oder ausgewählte Mängel, soweit dies gerechtfertigt ist, für die Quantifizierung der Sicherheitsspanne zusammenfassen.

45. Die Institute sollten die endgültige Sicherheitsspanne quantifizieren als Summe der: (a) …

Die Institute sollten die endgültige Sicherheitsspanne quantifizieren als Summe der:

  • (a) Sicherheitsspanne unter der Kategorie A gemäß Absatz 43(a);
  • (b) Sicherheitsspanne unter der Kategorie B gemäß Absatz 43(a);
  • (c) Sicherheitsspanne für den allgemeinen Schätzfehler (Kategorie C) gemäß Absatz 43(b).
46. Die Institute sollten die endgültige Sicherheitsspanne zur besten Schätzung des …

Die Institute sollten die endgültige Sicherheitsspanne zur besten Schätzung des Risikoparameters hinzufügen.

47. Die Institute sollten sicherstellen, dass die Auswirkungen der endgültigen Sicherheitsspanne …

Die Institute sollten sicherstellen, dass die Auswirkungen der endgültigen Sicherheitsspanne nicht zu einer Verringerung der Schätzwerte der Risikoparameter führt und insbesondere, dass:

  • (a) die Sicherheitsspanne, die aus dem allgemeinen Schätzfehler herrührt, größer Null ist;
  • (b) die Sicherheitsspanne, die aus den Kategorien A und B herrührt, proportional zu der erhöhten Unsicherheit der besten Schätzung der Risikoparameter ist, die durch die ermittelten Mängel, die in jeder Kategorie aufgeführt werden, verursacht wird. In jedem Fall sollte die Sicherheitsspanne unter jeder der Kategorien A und B größer oder gleich Null sein.
48. Die Institute sollten die Gesamtwirkung der ermittelten Mängel und der sich daraus ergebenden …

Die Institute sollten die Gesamtwirkung der ermittelten Mängel und der sich daraus ergebenden endgültigen Sicherheitsspanne auf die Zuverlässigkeit des Modells berücksichtigen und sicherstellen, dass die Schätzwerte der Risikoparameter und die sich daraus ergebenden Eigenmittelanforderungen nicht durch die Notwendigkeit übermäßiger Anpassungen verzerrt werden.

49. Die angewandte Sicherheitsspanne sollte für jedes Ratingsystem in der entsprechenden …

Die angewandte Sicherheitsspanne sollte für jedes Ratingsystem in der entsprechenden Modelldokumentation und den Methodenhandbüchern dokumentiert werden. Die Dokumentation sollte mindestens die folgenden Informationen enthalten:

  • (a) eine vollständige Liste aller ermittelten Mängel, einschließlich Fehlern und Unsicherheiten, sowie die möglicherweise betroffenen Modellkomponenten oder Risikoparameter;
  • (b) die Kategorie, der diese Mängel zugeordnet werden, wie in Absatz 42 angegeben;
  • (c) eine Beschreibung der Methoden zur Quantifizierung der Sicherheitsspanne in Bezug auf die ermittelten Mängel, wie in Absatz 43(a) angegeben, und insbesondere die Methodik, die zur Quantifizierung der Sicherheitsspanne für jede Kategorie verwendet wird.
50. Die Institute sollten die Höhe der Sicherheitsspanne regelmäßig überprüfen. Wenn die Institute …

Die Institute sollten die Höhe der Sicherheitsspanne regelmäßig überprüfen. Wenn die Institute eine Sicherheitsspanne anwenden, sollte dies nicht die Notwendigkeit ersetzen, die Ursachen von Fehlern oder Unsicherheiten zu adressieren oder die Modelle zu korrigieren, um sicherzustellen, dass sie die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig erfüllen. Nach einer Bewertung der Mängel oder der Ursachen der Unsicherheit sollten die Institute einen Plan erarbeiten, um die Datenmängel und methodischen Mängel zu beheben sowie alle anderen potenziellen Ursachen zusätzlicher Unsicherheit zu beseitigen und die Schätzfehler innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens zu reduzieren. Dabei sollten sie berücksichtigen, ob der Schätzfehler und das Ratingsystem wesentlich sind.

51. Bei der Überprüfung der Höhe der Sicherheitsspannen sollten die Institute sicherstellen, dass …

Bei der Überprüfung der Höhe der Sicherheitsspannen sollten die Institute sicherstellen, dass:

  • (a) die Sicherheitsspanne, die aus den Kategorien A und B gemäß den Absätzen 36 und 37 herrührt, für jede Kategorie getrennt in die interne Berichterstattung aufgenommen wird und im Verlauf der Zeit reduziert und möglicherweise gestrichen werden kann, wenn die Mängel in allen betroffenen Teilen des Ratingsystems behoben wurden;
  • (b) die aus dem allgemeinen Schätzfehler herrührende Sicherheitsspanne gemäß Absatz 43(b) in einer separaten Kategorie („C“) in die interne Berichterstattung aufgenommen wird;
  • (c) die Höhe der Sicherheitsspanne als Teil der regelmäßigen Überprüfungen gemäß Kapitel 9 bewertet wird und insbesondere dass die Höhe der Sicherheitsspanne in Bezug auf den allgemeinen Schätzfehler nach der Einbeziehung der neuesten Daten, die für die Schätzung der Risikoparameter relevant sind, angemessen bleibt.
52. Die Institute sollten sicherstellen, dass notwendige Änderungen der Sicherheitsspanne zeitnah …

Die Institute sollten sicherstellen, dass notwendige Änderungen der Sicherheitsspanne zeitnah implementiert werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/