+54. Für die Zuordnung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu einer Ratingstufe oder einem …

54. Für die Zuordnung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu einer Ratingstufe oder einem …

Für die Zuordnung von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool im Rahmen des Kreditgenehmigungsverfahrens gemäß Artikel 172 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie für die Überprüfung dieser Zuordnungen gemäß Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung sollten die Institute sicherstellen, dass ein Institut jede IRB-Risikoposition anhand des Modells einstuft, das für die Anwendung auf eine bestimmte Risikopositionsart zugelassen ist. Dieses Modell sollte für den einzelnen ursprünglichen Schuldner oder die Risikoposition innerhalb des anwendbaren Ratingsystems geeignet sein, einschließlich Risikopositionen, die ohne Sicherheitsleistung besichert sind, wie in Artikel 164 Absatz 2 der genannten Verordnung dargestellt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/