+64. Eine Ratingübertragung sollte nicht zu einer Änderung der Zuordnung von Risikopositionen zu …
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64. Eine Ratingübertragung sollte nicht zu einer Änderung der Zuordnung von Risikopositionen zu …
Eine Ratingübertragung sollte nicht zu einer Änderung der Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen, Ratingsystemen oder Modellen führen, sondern sich lediglich auf die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools auswirken. Ratingübertragungen sollten so vorgenommen werden, dass Änderungen der Beurteilung eines Dritten, bei dem es sich um erhebliche Informationen über den Schuldner oder die Risikoposition gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, zeitnah in allen beeinflussten Beurteilungen berücksichtigt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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