+5.2 Model development in PD estimation
---+56. Für die Modellentwicklung sollten die Institute sicherstellen, dass der RDS die Werte der …
---+57. Im Rahmen des Prozesses der Auswahl von Risikofaktoren und Ratingkriterien sollten die …
---+58. Die Institute sollten sicherstellen, dass bei der Auswahl der Risikofaktoren und der …
---+59. Die Institute sollten sicherstellen, dass die im Verlauf der Zeit nachlassende Verlässlichkeit …
---+60. Die Institute sollten die Risikofaktoren und die Ratingkriterien bei der Modellentwicklung, der …
---+61. Wenn ein bedeutender Teil der Kunden innerhalb eines betrachteten Ratingsystems für das …
---+62. Die Institute sollten über klare Richtlinien verfügen, welche die Bedingungen festlegen, unter …
---+63. Wenn ein interne oder externe Beurteilung eines Dritten in ein PD-Modell einbezogen werden …
---+64. Eine Ratingübertragung sollte nicht zu einer Änderung der Zuordnung von Risikopositionen zu …
---+65. Die erhebliche vertragliche Unterstützung, die ein Schuldner einem Dritten gewährt, sollte als …
---+66. Die Institute sollten eine angemessene Philosophie wählen, die der Zuordnung von Schuldnern …
---+67. Die Institute sollten die gewählte Ratingphilosophie im Verlauf der Zeit konsistent anwenden. …
---+68. Wenn Institute verschiedene Ratingsysteme verwenden, die durch unterschiedliche …
---+69. Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 170 Absatz 1 und Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe c …

5.2 Model development in PD estimation

5.2.1 Data requirements specific for model development

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
56. Für die Modellentwicklung sollten die Institute sicherstellen, dass der RDS die Werte der …

Für die Modellentwicklung sollten die Institute sicherstellen, dass der RDS die Werte der Risikofaktoren für geeignete Zeitpunkte enthält. Diese Zeitpunkte können für die unterschiedlichen Risikofaktoren variieren. Bei der Auswahl geeigneter Zeitpunkte sollten die Institute die Veränderungen sowie die Häufigkeit der Aktualisierung der Risikofaktoren während des gesamten Zeitraums, in dem sich ein Schuldner in dem Portfolio befand, und, für den Fall eines Ausfalls, während des Jahres vor dem Ausfall berücksichtigen.

5.2.2 Risikofaktoren und Ratingkriterien

57. Im Rahmen des Prozesses der Auswahl von Risikofaktoren und Ratingkriterien sollten die …

Im Rahmen des Prozesses der Auswahl von Risikofaktoren und Ratingkriterien sollten die Institute einen umfassenden Satz an Informationen, der für die vom Ratingsystem abgedeckte Risikopositionsart relevant ist, berücksichtigen. Mögliche Risikofaktoren, die von den Instituten analysiert werden, sollten insbesondere umfassen:

  • (a) Merkmale des Schuldners, einschließlich der Branche und des geographischen Standortes bei Unternehmen;
  • (b) Finanzinformationen, einschließlich Jahresabschlüssen oder Gewinn- und Verlustrechnungen ;
  • (c) Entwicklungstendenzen, einschließlich steigender oder rückläufiger Umsätze oder Gewinnmarge;
  • (d) verhaltensbezogene Informationen, einschließlich des Zahlungsverzugs und der Inanspruchnahme von Kreditfazilitäten.
58. Die Institute sollten sicherstellen, dass bei der Auswahl der Risikofaktoren und der …

Die Institute sollten sicherstellen, dass bei der Auswahl der Risikofaktoren und der Ratingkriterien die einschlägigen Sachverständigen aus den Geschäftsbereichen des Instituts hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Begründung und des Risikobeitrags der betrachteten Risikofaktoren und Ratingkriterien hinzugezogen werden.

59. Die Institute sollten sicherstellen, dass die im Verlauf der Zeit nachlassende Verlässlichkeit …

Die Institute sollten sicherstellen, dass die im Verlauf der Zeit nachlassende Verlässlichkeit von Informationen, z. B. von Informationen bezüglich der Merkmale des Schuldners, die zum Zeitpunkt der Kreditvergabe erlangt wurden, in der PD-Schätzung angemessen berücksichtigt wird. Zudem sollten die Institute sicherstellen, dass das Modell die richtige Risikohöhe mit Hilfe aller relevanten und gegenwärtig verfügbaren und auf dem neuesten Stand gehaltenen Informationen schätzt und dass eine angemessene Sicherheitsspanne angewendet wird, wenn aufgrund fehlender aktueller Informationen ein höherer Grad an Unsicherheit besteht. Insbesondere sollte das Modell oder der Zuordnungsprozess in den folgenden beiden Situationen eine angemessene und konservative Anpassung vorsehen:

  • (a) gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode für den Fall von Jahresabschlüssen, die älter als 24 Monate sind, wenn es sich bei den Informationen aus diesen Jahresabschlüssen um relevante Risikofaktoren handelt;
  • (b) für den Fall von Informationen von Kreditauskunfteien, die älter als 24 Monate sind, wenn diese Informationen zu diesem Zeitpunkt noch relevant sind und wenn es sich bei den Informationen der Kreditauskunfteien um relevante Risikofaktoren handelt.
60. Die Institute sollten die Risikofaktoren und die Ratingkriterien bei der Modellentwicklung, der …

Die Institute sollten die Risikofaktoren und die Ratingkriterien bei der Modellentwicklung, der Modellkalibrierung und der Modellanwendung konsistent verwenden, insbesondere in Bezug auf den betrachteten Zeithorizont.

61. Wenn ein bedeutender Teil der Kunden innerhalb eines betrachteten Ratingsystems für das …

Wenn ein bedeutender Teil der Kunden innerhalb eines betrachteten Ratingsystems für das Mengengeschäft mehrere Fazilitäten der gleichen Art nutzt, sollten die Institute die Höhe des Risikos dieser Kunden im Vergleich zu Kunden, die lediglich über eine Fazilität der entsprechenden Art verfügen, analysieren und gegebenenfalls den Unterschied bezüglich der Höhe des Risikos durch angemessene Risikofaktoren in dem Modell berücksichtigen.

5.2.3 Behandlung von Beurteilungen von Dritten

62. Die Institute sollten über klare Richtlinien verfügen, welche die Bedingungen festlegen, unter …

Die Institute sollten über klare Richtlinien verfügen, welche die Bedingungen festlegen, unter denen die Beurteilung eines Dritten, der in einer vertraglichen oder organisatorischen Beziehung mit einem Schuldner des Instituts steht, in die Risikobewertung bezüglich des betreffenden Schuldners einbezogen werden kann. In diesen Richtlinien sollten die folgenden möglichen Arten und Weisen berücksichtigt werden, auf welche die Beurteilung des Dritten in die Risikobewertung des betreffenden Schuldners einbezogen werden kann:

  • (a) Die Beurteilung des Dritten wird auf den betreffenden Schuldner übertragen („Ratingübertragung“), wenn aufgrund des Bestehens einer angemessenen Garantie kein Unterschied zwischen dem Schuldner und der verbundenen Partei in Bezug auf das Risiko besteht, und die Beurteilung des Dritten wird intern in Übereinstimmung mit dem betreffenden Ratingsystem zugeordnet, für welches das Institut eine Erlaubnis gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten hat;
  • (b) die Beurteilung des Dritten wird als Hinweis auf eine Abänderung der Zuordnung des relevanten Schuldners zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool berücksichtigt;
  • (c) die Beurteilung des Dritten dient als Eingabegröße für das PD-Modell, die die vertragliche Unterstützung des Schuldners durch die entsprechende Partei widerspiegelt.
63. Wenn ein interne oder externe Beurteilung eines Dritten in ein PD-Modell einbezogen werden …

Wenn ein interne oder externe Beurteilung eines Dritten in ein PD-Modell einbezogen werden soll, sollten die Institute sicherstellen, dass:

  • (a) die Beurteilung eines Dritten alle Anforderungen für relevante Risikofaktoren gemäß Abschnitt 5.2.2 erfüllt;
  • (b) andere relevante Risikomerkmale des Schuldners und des Geschäfts gemäß Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ordnungsgemäß in dem Modell berücksichtigt werden und dass keine erheblichen Verzerrungen durch eine hohe Gewichtung der internen oder externen Ratinginformationen entstehen;
  • (c) die Auswirkungen der Beziehungen zu Dritten nicht doppelt berücksichtigt werden.
64. Eine Ratingübertragung sollte nicht zu einer Änderung der Zuordnung von Risikopositionen zu …

Eine Ratingübertragung sollte nicht zu einer Änderung der Zuordnung von Risikopositionen zu Risikopositionsklassen, Ratingsystemen oder Modellen führen, sondern sich lediglich auf die Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools auswirken. Ratingübertragungen sollten so vorgenommen werden, dass Änderungen der Beurteilung eines Dritten, bei dem es sich um erhebliche Informationen über den Schuldner oder die Risikoposition gemäß Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, zeitnah in allen beeinflussten Beurteilungen berücksichtigt werden.

65. Die erhebliche vertragliche Unterstützung, die ein Schuldner einem Dritten gewährt, sollte als …

Die erhebliche vertragliche Unterstützung, die ein Schuldner einem Dritten gewährt, sollte als Verminderung der freien Finanzkraft des unterstützenden Schuldners betrachtet werden, einschließlich der Kraft, alle Verbindlichkeiten vollständig an das Institut zurückzuzahlen. Dies sollte sich in der Beurteilung des unterstützenden Schuldners widerspiegeln.

5.2.4 Ratingphilosophie

66. Die Institute sollten eine angemessene Philosophie wählen, die der Zuordnung von Schuldnern …

Die Institute sollten eine angemessene Philosophie wählen, die der Zuordnung von Schuldnern oder Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools zugrunde liegt („Ratingphilosophie“) und dabei die folgenden Grundsätze berücksichtigen:

  • (a) Die Institute sollten bewerten, ob die für die Quantifizierung der Risikoparameter verwendete Methode für die Ratingphilosophie angemessen ist, und sie sollten die Merkmale und die Veränderungen der Zuordnung von Schuldnern oder Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools („Ratingzuordnung“) sowie der Risikoparameterschätzwerte, die sich aus der verwendeten Methode ergeben, verstehen.
  • (b) Die Institute sollten die Angemessenheit der sich ergebenden Merkmale und der Veränderung der Ratingzuordnung und der Risikoparameterschätzwerte, die sich aus der verwendeten Methode ergeben, im Hinblick auf ihre unterschiedlichen Verwendungen bewerten, und sie sollten die Auswirkungen auf die Veränderungen und die Volatilität der Eigenmittelanforderungen verstehen.
  • (c) Die Ratingphilosophie sollte auch für die Zwecke eines Rückvergleichs berücksichtigt werden. Philosophien, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sensibel sind, tendieren dazu, dass Ausfallwahrscheinlichkeiten geschätzt werden, bei denen es sich um bessere Vorhersagen der jährlichen Ausfallrate handelt. Auf der anderen Seite tendieren Philosophien, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weniger sensibel sind, dazu, dass Ausfallwahrscheinlichkeiten geschätzt werden, die der durchschnittlichen PD in den unterschiedlichen Wirtschaftslagen näher kommen, die in den Jahren, in denen die Wirtschaftslage über oder unter dem Durchschnitt liegt, jedoch von den beobachteten Ausfallraten abweichen. Abweichungen zwischen den beobachteten Ausfallraten und dem langfristigen Durchschnitt der Ausfallrate der entsprechenden Ratingstufe werden daher mit höherer Wahrscheinlichkeit in Ratingsystemen auftreten, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weniger sensibel sind. Demgegenüber werden Migrationen zwischen Ratingstufen mit höherer Wahrscheinlichkeit in Ratingsystemen auftreten, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sensibler sind. Diese Muster sollten bei der Bewertung der Ergebnisse von Rückvergleichen und gegebenenfalls von Benchmarking-Analysen berücksichtigt werden.
67. Die Institute sollten die gewählte Ratingphilosophie im Verlauf der Zeit konsistent anwenden. …

Die Institute sollten die gewählte Ratingphilosophie im Verlauf der Zeit konsistent anwenden. Die Institute sollten die Angemessenheit der Philosophie, die der Zuordnung von Schuldnern oder Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools zugrunde liegt („Ratingphilosophie“), analysieren und dabei Folgendes berücksichtigen:

  • (a) Design der Risikofaktoren;
  • (b) Migration zwischen Ratingstufen oder Risikopools;
  • (c) Änderungen der jährlichen Ausfallraten für jede Ratingstufe oder jeden Risikopool.
68. Wenn Institute verschiedene Ratingsysteme verwenden, die durch unterschiedliche …

Wenn Institute verschiedene Ratingsysteme verwenden, die durch unterschiedliche Ratingphilosophien gekennzeichnet sind, sollten sie die Informationen bezüglich der Ratingzuordnungen der Risikoparameterschätzungen mit Umsicht anwenden, insbesondere, wenn Ratinginformationen oder Ausfallerfahrungswerte verwendet werden, die von externen Ratingagenturen erlangt wurden. Wenn die Institute verschiedene Ratingsysteme mit unterschiedlichen Merkmalen verwenden, wie unterschiedliche Philosophien oder unterschiedliche Grade an Objektivität, Genauigkeit, Stabilität oder Konservativität, sollten sie sicherstellen, dass die Ratingsysteme ein angemessenes Maß an Konsistenz aufweisen und dass alle Unterschiede zwischen ihnen gut verstanden werden. Aufgrund dieses Verständnisses sollte das Institut mindestens in der Lage sein, eine geeignete Methode festzulegen, um die von den verschiedenen Ratingsystemen erstellten Informationen zu kombinieren oder zu aggregieren, wenn dies gemäß den Richtlinien des Instituts notwendig ist. Die Institute sollten die Annahmen und potenziellen Ungenauigkeiten, die sich aus einer solchen Kombination oder Aggregation ergeben, vollumfänglich verstehen.

5.2.5 Homogenität von Schuldner-Ratingstufen oder Risikopools

69. Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 170 Absatz 1 und Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe c …

Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 170 Absatz 1 und Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 38 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode, sollten die Institute die Homogenität der Schuldner oder Risikopositionen, die der gleichen Ratingstufe oder dem gleichen Risikopool zugeordnet wurden, überprüfen. Insbesondere sollten die Ratingstufen so definiert werden, dass alle Schuldner innerhalb einer Ratingstufe oder eines Risikopools ein hinreichend vergleichbares Ausfallrisiko aufweisen und dass erhebliche Überschneidungen der Verteilungen des Ausfallrisikos zwischen den Ratingstufen oder Risikopools vermieden werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/