+89. Die Institute sollten die Kalibrierung nach der Berücksichtigung von Abänderungen, die bei der …

89. Die Institute sollten die Kalibrierung nach der Berücksichtigung von Abänderungen, die bei der …

Die Institute sollten die Kalibrierung nach der Berücksichtigung von Abänderungen, die bei der Zuordnung von Schuldnern zu Ratingstufen oder Risikopools angewandt werden, sowie vor der Anwendung von Sicherheitsspannen oder der Anwendung von Untergrenzen für PD-Schätzungen gemäß Artikel 160 Absatz 1 und Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführen. Wenn eine Rankingmethode oder eine Richtlinie bezüglich Abänderungen im Zeitverlauf geändert worden ist, sollten die Institute die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Häufigkeit und den Umfang der Abänderungen analysieren und diese angemessen berücksichtigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/