+5.3 PD calibration
---+70. Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nr. …
---+71. Beobachtungen sollten nur in den folgenden beiden Situationen aus der Berechnung der …
---+72. Gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der technischen Regulierungsstandards zur …
---+73. Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 78 der Verordnung …
---+74. Wenn Schuldner oder Risikopositionen für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate zu …
---+75. Die Institute sollten die einjährige Ausfallrate auch für den Teil der Schuldner berechnen, die …
---+76. Für die Zwecke der Absätze 73 bis 75 muss ein Schuldner auch dann in den Nenner und …
---+77. In jedem Fall sollten die Institute sicherstellen, dass jeder ausgefallene Schuldner nur einmal …
---+78. Für die Auswahl eines geeigneten Berechnungsansatzes, wie in Absatz 80 gefordert, sollten die …
---+79. Der beobachtete Durchschnitt der einjährigen Ausfallraten („beobachteter Durchschnitt der …
---+80. Die Institute sollten einen angemessenen Ansatz wählen, der zwischen einem auf sich …
---+81. Für die Zwecke der Absätze 79 und 80 sollten die Institute den beobachteten Durchschnitt der …
---+82. Zur Bestimmung des historischen Beobachtungszeitraums gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h …
---+83. Für die Bewertung der Repräsentativität des historischen Beobachtungszeitraums gemäß Absatz 82 …
---+84. Wenn der historische Beobachtungszeitraum gemäß Absatz 82 für die erwartete Schwankungsbreite …
---+85. Wenn der historische Beobachtungszeitraum gemäß Absatz 82 für die erwartete Schwankungsbreite …
---+86. In dem Ausnahmefall, dass der langfristige Durchschnitt der Ausfallrate aufgrund einer …
---+87. Die Institute sollten über fundierte und klar definierte Prozesse verfügen, durch welche die …
---+88. Die Institute sollten die Kalibrierungsstichprobe, die jedem Kalibrierungssegment verbunden …
---+89. Die Institute sollten die Kalibrierung nach der Berücksichtigung von Abänderungen, die bei der …
---+90. Der Prozess der Gruppierung eingestufter Schuldner oder Risikopositionen in Ratingstufen oder …
---+91. Unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Daten, der Struktur des Modells und des Portfolios …
---+92. Zur Ermittlung der PD-Schätzwerte gemäß Absatz 91 sollte im Rahmen der Kalibrierung …
---+93. Unabhängig davon, welchen der in Absatz 92 genannten Ansätze die Institute wählen, sollten sie …
---+94. Zur Ermittlung der PD-Schätzwerte auf der Grundlage einer Zuordnung zu einer externen …
---+95. Wenn die Institute PD-Schätzwerte gemäß Artikel 161 Absatz 2 und Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe …
---+96. Wenn gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 direkte PD-Schätzungen für die …
---+97. Die Institute können Risikopositionen, die vom gleichen PD-Modell abgedeckt werden, in so viele …
---+98. Wenn Scoringmethoden verwendet werden, sollten die Institute Folgendes sicherstellen: (a) Für …
---+99. Die Kalibrierung sollte die Rangfolge von Schuldnern und Risikopositionen innerhalb eines …
|
5.3 PD calibration
5.3.1 Data requirements for the calculation of observed default rates
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
70. Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nr. …
|
Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute die Vollständigkeit der quantitativen und qualitativen Daten sowie sonstiger Informationen bezüglich des Nenners und des Zählers, die in den Absätzen 73 und 74 dargestellt sind und für die Berechnung des beobachteten Durchschnitts der Ausfallrate verwendet werden, sicherstellen. Insbesondere sollten die Institute sicherstellen, dass mindestens die folgenden Daten für den gemäß den Absätzen 82 und 83 relevanten Beobachtungszeitraum ordnungsgemäß gespeichert werden und zur Verfügung stehen: - (a) die Kriterien für die Ermittlung der relevanten Risikopositionsart des betrachteten PD-Modells;
- (b) die Kriterien für die Ermittlung der Kalibrierungssegmente;
- (c) die für die Risikodifferenzierung verwendeten Risikofaktoren; wenn ein neuer relevanter Risikofaktor, für den keine historischen Daten verfügbar sind, in das Modell einbezogen wird, sollten die Institute sich bemühen, fehlende Daten zu den Risikofaktoren über die Zeit gemäß Absatz 51 Buchstabe a auf ein Minimum zu senken, und eine angemessene Anpassung sowie eine Sicherheitsspanne gemäß Abschnitt 4.4 anzuwenden;
- (d) alle Identifikationsnummern von Schuldnern und Risikopositionen, die für die Berechnung der Ausfallrate relevant sind. Dabei sollen Situationen, in denen sich die Identifikationsnummer im Verlauf der Zeit geändert hat, einschließlich Änderungen aufgrund einer Restrukturierung von Risikopositionen, berücksichtigt werden.
|
|
71. Beobachtungen sollten nur in den folgenden beiden Situationen aus der Berechnung der …
|
Beobachtungen sollten nur in den folgenden beiden Situationen aus der Berechnung der einjährigen Ausfallrate ausgenommen werden: - (a) Schuldner, die fälschlicherweise in den Ausfalldatensatz einbezogen wurden, da sie gemäß der Ausfalldefinition nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wie in den Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition eines Schuldners gemäß dem genannten Artikel näher spezifiziert, nicht ausgefallen sind, sollten nicht in den Zähler der einjährigen Ausfallrate einbezogen werden;
- (b) Schuldner, die fälschlicherweise dem betrachteten PD-Modell zugeordnet wurden, obwohl sie nicht in den Anwendungsbereich dieses Modells fallen, sollten sowohl aus dem Zähler als auch aus dem Nenner der einjährigen Ausfallrate ausgenommen werden.
|
|
72. Gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der technischen Regulierungsstandards zur …
|
Gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode sollten die Institute alle Datenbereinigungen in Bezug auf die Berechnung der einjährigen Ausfallrate dokumentieren und insbesondere: - (a) für den Fall von PD-Modellen, die nicht für Risikopositionen des Mengengeschäfts bestimmt sind, eine Liste aller Beobachtungen innerhalb des Datensatzes, die gemäß Absatz 71 ausgenommen wurden, einschließlich einer Begründung für jeden Einzelfall;
- (b) für den Fall von PD-Modellen, die für Risikopositionen des Mengengeschäfts bestimmt sind, Informationen über die Gründe und die Anzahl der gemäß Absatz 71 ausgenommenen Beobachtungen . 5.3.2 Berechnung der einjährigen Ausfallraten
|
|
73. Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 78 der Verordnung …
|
Für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute Folgendes sicherstellen: - (a) Der Nenner besteht aus der Anzahl an nicht ausgefallenen Schuldnern mit einer Verbindlichkeit, die zu Beginn des einjährigen Beobachtungszeitraums beobachtet wurde; in diesem Zusammenhang bezieht sich der Begriff Verbindlichkeit auf:
- (i) alle Bilanzpositionen, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren;
- (ii) alle außerbilanziellen Positionen, einschließlich Garantien, die das Institut als Garantiegeber gewährt hat.
- (b) Der Zähler beinhaltet alle Schuldner, die im Nenner berücksichtigt wurden und bei denen im Verlauf des einjährigen Beobachtungszeitraums mindestens ein Ausfallereignis eingetreten ist.
|
|
74. Wenn Schuldner oder Risikopositionen für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate zu …
|
Wenn Schuldner oder Risikopositionen für die Berechnung der einjährigen Ausfallrate zu Ratingstufen oder Risikopools zugeordnet werden, sollten die Institute Abänderungen berücksichtigen. Bei dieser Zuordnung sollten sie jedoch keine Substitutionseffekte aufgrund einer Kreditrisikominderung und keine nachträglichen konservativen Anpassungen, eingeführt gemäß Abschnitt 8.1, berücksichtigen. Wenn die einjährige Ausfallrate anhand der Ratingstufe oder des Risikopools berechnet wird, sollte sich der Nenner auf alle Schuldner beziehen, die zu Beginn des Beobachtungszeitraums einer Ratingstufe oder einem Risikopool zugeordnet wurden. Wenn die einjährige Ausfallrate auf der Portfolioebene berechnet wird, sollte sich der Nenner auf alle Schuldner beziehen, die zu Beginn des Beobachtungszeitraums dem entsprechenden Kalibrierungssegment zugeordnet wurden.
|
|
75. Die Institute sollten die einjährige Ausfallrate auch für den Teil der Schuldner berechnen, die …
|
Die Institute sollten die einjährige Ausfallrate auch für den Teil der Schuldner berechnen, die Verbindlichkeiten haben, die zu Beginn des entsprechenden Beobachtungszeitraums keine Beurteilung aufwiesen, die jedoch in den Anwendungsbereich des betrachteten Modells fallen („fehlende Ratings“), selbst wenn diese Schuldner für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf konservative Art und Weise zu einer Ratingstufe oder einem Risikopool zugeordnet wurden. Schuldner, deren Beurteilung auf fehlenden oder teilweise fehlenden Informationen beruhen, oder Fälle, in denen die Beurteilung veraltet ist, von dem Institut jedoch noch als gültig erachtet wird, sollten nicht als fehlende Ratings betrachtet werden.
|
|
76. Für die Zwecke der Absätze 73 bis 75 muss ein Schuldner auch dann in den Nenner und …
|
Für die Zwecke der Absätze 73 bis 75 muss ein Schuldner auch dann in den Nenner und gegebenenfalls in den Zähler einbezogen werden, wenn es während des Beobachtungszeitraums zu einer Migration zu einer anderen Ratingstufe, einem anderen Risikopool oder einem anderen Ratingmodell, einem anderen Ratingsystem oder einem anderen Ansatz für die Berechnung der Kapitalanforderungen kommt oder wenn die entsprechenden Verbindlichkeiten während des Beobachtungszeitraums veräußert, abgeschrieben, zurückgezahlt oder anderweitig beendet wurden. Die Institute sollten analysieren, ob solche Migrationen oder Veräußerungen von Verbindlichkeiten zu einer Verzerrung der Ausfallrate führen. Ist dies der Fall, sollten sie dies durch eine angemessene Anpassung und eine angemessene Sicherheitsspanne berücksichtigen.
|
|
77. In jedem Fall sollten die Institute sicherstellen, dass jeder ausgefallene Schuldner nur einmal …
|
In jedem Fall sollten die Institute sicherstellen, dass jeder ausgefallene Schuldner nur einmal im Zähler und im Nenner der Berechnung der einjährigen Ausfallrate erfasst wird, auch wenn der Schuldner während des einschlägigen Zeitraums von einem Jahr mehr als einmal ausgefallen ist.
|
|
78. Für die Auswahl eines geeigneten Berechnungsansatzes, wie in Absatz 80 gefordert, sollten die …
|
Für die Auswahl eines geeigneten Berechnungsansatzes, wie in Absatz 80 gefordert, sollten die Institute die beobachteten einjährigen Ausfallraten innerhalb des historischen Beobachtungszeitraums mindestens vierteljährlich auswerten. 5.3.3 Berechnung des beobachteten Durchschnitts der Ausfallrate
|
|
79. Der beobachtete Durchschnitt der einjährigen Ausfallraten („beobachteter Durchschnitt der …
|
Der beobachtete Durchschnitt der einjährigen Ausfallraten („beobachteter Durchschnitt der Ausfallraten“) sollte für jede Ratingstufe oder für jeden Risikopool und zusätzlich für die Risikopositionsart, die von dem einschlägigen PD-Modell abgedeckt wird, sowie für jedes relevante Kalibrierungssegment berechnet werden.
|
|
80. Die Institute sollten einen angemessenen Ansatz wählen, der zwischen einem auf sich …
|
Die Institute sollten einen angemessenen Ansatz wählen, der zwischen einem auf sich überschneidenden und einem auf sich nicht überschneidenden Zeitfenster von einem Jahr liegt, um den beobachteten Durchschnitt der Ausfallrate auf der Grundlage einer dokumentierten Analyse zu berechnen. Diese Analyse sollte mindestens Folgendes umfassen: - (a) eine Analyse der möglichen Verzerrung aufgrund des Anteils der kurzfristigen und beendeten Verträge, der während der relevanten einjährigen Zeiträume nicht beobachtet werden kann;
- (b) eine Analyse der möglichen Verzerrung aufgrund der gewählten spezifischen Berechnungszeitpunkte;
- (c) für Institute, die sich überschneidende Zeitfenster von einem Jahr verwenden, eine Analyse der möglicherweise signifikanten Verzerrung, die auf einer impliziten Übergewichtung des Zeitraums, in dem eine Überschneidung besteht, beruht;
- (d) eine Analyse der möglicherweise signifikanten Verzerrung, die auf dem Saisoneffekt in Verbindung mit den gewählten Berechnungszeitpunkten beruhen.
|
|
81. Für die Zwecke der Absätze 79 und 80 sollten die Institute den beobachteten Durchschnitt der …
|
Für die Zwecke der Absätze 79 und 80 sollten die Institute den beobachteten Durchschnitt der Ausfallraten als arithmetisches Mittel aller einjährigen Ausfallraten berechnen, die gemäß den Absätzen 73 bis 76 berechnet wurden. Bei PD-Modellen für die Risikopositionsklasse Risikopositionen aus dem Mengengeschäft können die Institute den beobachteten Durchschnitt der Ausfallrate als gewichteten Durchschnitt der einjährigen Ausfallraten berechnen, wenn ein Institut die historischen Daten nicht gleich gewichtet, da sich neuere Daten gemäß Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besser zur Vorhersage von Verlusten eignen. 5.3.4 Langfristiger Durchschnitt der Ausfallrate
|
|
82. Zur Bestimmung des historischen Beobachtungszeitraums gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h …
|
Zur Bestimmung des historischen Beobachtungszeitraums gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sollten zusätzliche Beobachtungen zu den letzten 5 Jahre zum Zeitpunkt der Modellkalibrierung als relevant berücksichtigt werden, wenn diese Beobachtungen erforderlich sind, damit der historische Beobachtungszeitraum die erwartete Schwankungsbreite der Ausfallraten für diese Risikopositionsart widerspiegelt, wie in Artikel 49 Absatz 3 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode vorgesehen.
|
|
83. Für die Bewertung der Repräsentativität des historischen Beobachtungszeitraums gemäß Absatz 82 …
|
Für die Bewertung der Repräsentativität des historischen Beobachtungszeitraums gemäß Absatz 82 für die erwartete Schwankungsbreite der einjährigen Ausfallraten sollten die Institute bewerten, ob der historische Beobachtungszeitraum eine repräsentative Mischung aus guten und schlechten Jahren beinhaltet. Zudem sollten die Institute Folgendes berücksichtigen: - (a) die Variabilität aller beobachteten einjährigen Ausfallraten;
- (b) das Vorhandensein, Fehlen oder Vorherrschen von einjährigen Ausfallraten, die sich auf schlechte Jahre beziehen, wie sie sich in ökonomische Indikatoren widerspiegeln, die für die betrachtete Risikopositionsart im historischen Beobachtungszeitraum relevant sind;
- (c) erhebliche Änderungen des geschäftlichen Umfelds sowie der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen im historischen Beobachtungszeitraum.
|
|
84. Wenn der historische Beobachtungszeitraum gemäß Absatz 82 für die erwartete Schwankungsbreite …
|
Wenn der historische Beobachtungszeitraum gemäß Absatz 82 für die erwartete Schwankungsbreite der Ausfallraten repräsentativ ist, sollte der langfristige Durchschnitt der Ausfallrate als der beobachtete Durchschnitt der einjährigen Ausfallraten in diesem Zeitraum berechnet werden.
|
|
85. Wenn der historische Beobachtungszeitraum gemäß Absatz 82 für die erwartete Schwankungsbreite …
|
Wenn der historische Beobachtungszeitraum gemäß Absatz 82 für die erwartete Schwankungsbreite der Ausfallraten gemäß Artikel 49 Absatz 4 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode nicht repräsentativ ist, sollten die Institute Folgendes anwenden: - (a) wenn keine oder nicht ausreichend schlechte Jahre in den historischen Beobachtungszeitraum einbezogen werden, sollte der Durchschnitt der beobachteten einjährigen Ausfallraten für die Schätzung des langfristigen Durchschnitts der Ausfallrate angepasst werden;
- (b) wenn schlechte Jahre im historischen Beobachtungszeitraum überrepräsentiert sind, darf der Durchschnitt der beobachteten einjährigen Ausfallraten für die Schätzung des langfristigen Durchschnitts der Ausfallrate angepasst werden, wenn eine signifikante Korrelation zwischen den ökonomischen Indikatoren gemäß Absatz 83(b) und den verfügbaren einjährigen Ausfallraten besteht.
Die Institute sollten sicherstellen, dass infolge der Anpassungen gemäß Buchstaben a und b der angepasste langfristige Durchschnitt der Ausfallrate die erwartete Schwankungsbreite der Ausfallraten widerspiegelt.
|
|
86. In dem Ausnahmefall, dass der langfristige Durchschnitt der Ausfallrate aufgrund einer …
|
In dem Ausnahmefall, dass der langfristige Durchschnitt der Ausfallrate aufgrund einer Anpassung, die gemäß Absatz 85 vorgenommen wurde, unter dem Durchschnitt aller beobachteten einjährigen Ausfallraten liegt, sollten die Institute ihren angepassten langfristigen Durchschnitt der Ausfallraten mit dem höheren der folgenden Werte vergleichen: - (a) dem beobachteten Durchschnitt der einjährigen Ausfallraten der letzten 5 Jahre;
- (b) dem beobachteten Durchschnitt aller verfügbaren einjährigen Ausfallraten.
In Übereinstimmung mit Artikel 49 Absatz 4 Buchstabe b der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode sowie Abschnitt 4.4 sollten die Institute die Richtung und den Umfang der Anpassung, einschließlich der Angemessenheit der berücksichtigten Sicherheitsspanne, begründen. Wenn der angepasste langfristige Durchschnitt der Ausfallrate geringer ist als der höhere der beiden Werte gemäß den Buchstaben a und b, sollten die Institute zudem ausdrücklich begründen, warum diese beiden Werte nicht angemessen sind. 5.3.5 Kalibrierung auf den langfristigen Durchschnitts der Ausfallrate
|
|
87. Die Institute sollten über fundierte und klar definierte Prozesse verfügen, durch welche die …
|
Die Institute sollten über fundierte und klar definierte Prozesse verfügen, durch welche die solide Kalibrierung sichergestellt wird, indem sie alles Folgende in das Kalibrierungsverfahren einbeziehen: - (a) quantitative Kalibrierungstests per Ratingstufe oder Risikopool;
- (b) quantitative Kalibrierungstests auf der Ebene des Kalibrierungssegments;
- (c) ergänzende qualitative Analysen, wie Begutachtung durch Sachverständige zur Form der sich ergebenden Schuldnerverteilung, zur Mindestanzahl an Schuldnern je Ratingstufe und zur Vermeidung einer übermäßigen Konzentration in bestimmten Ratingstufen oder Risikopools.
|
|
88. Die Institute sollten die Kalibrierungsstichprobe, die jedem Kalibrierungssegment verbunden …
|
Die Institute sollten die Kalibrierungsstichprobe, die jedem Kalibrierungssegment verbunden ist, speichern und in der Dokumentation des PD-Modells beschreiben. Um die Einhaltung von Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sicherzustellen, sollten die Institute ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Vergleichbarkeit der Kalibrierungsstichprobe und dem Anwendungsportfolio im Hinblick auf die Merkmale des Schuldners und des Geschäfts sowie ihrer Repräsentativität für die erwartete Schwankungsbreite der Ausfallraten gemäß 5.3.4 finden.
|
|
89. Die Institute sollten die Kalibrierung nach der Berücksichtigung von Abänderungen, die bei der …
|
Die Institute sollten die Kalibrierung nach der Berücksichtigung von Abänderungen, die bei der Zuordnung von Schuldnern zu Ratingstufen oder Risikopools angewandt werden, sowie vor der Anwendung von Sicherheitsspannen oder der Anwendung von Untergrenzen für PD-Schätzungen gemäß Artikel 160 Absatz 1 und Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchführen. Wenn eine Rankingmethode oder eine Richtlinie bezüglich Abänderungen im Zeitverlauf geändert worden ist, sollten die Institute die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Häufigkeit und den Umfang der Abänderungen analysieren und diese angemessen berücksichtigen.
|
|
90. Der Prozess der Gruppierung eingestufter Schuldner oder Risikopositionen in Ratingstufen oder …
|
Der Prozess der Gruppierung eingestufter Schuldner oder Risikopositionen in Ratingstufen oder Risikopools kann während der Kalibrierung durchgeführt werden, insbesondere wenn die Institute diese Gruppierung durch die Festlegung der Intervalle von Scorewerten vornehmen, welche ein vordefiniertes PD-Niveau widerspiegeln, das einer Stufe einer Masterskala zugeordnet ist.
|
|
91. Unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Daten, der Struktur des Modells und des Portfolios …
|
Unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit von Daten, der Struktur des Modells und des Portfolios sowie der Anforderungen des Geschäfts sollten die Institute eine geeignete Methode wählen, um die Kalibrierung in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen durchzuführen: - (a) Die Institute können eine der folgenden Arten der Kalibrierung wählen:
- (i) eine Kalibrierung gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- (ii) eine Kalibrierung gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung, wenn eine fortlaufende Risikoeinstufungsskala verwendet wird;
- (b) für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie für Beteiligungspositionen, bei denen ein Institut den PD-/LGD-Ansatz gemäß Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, können die Institute eine der folgenden Arten der Kalibrierung wählen:
- (i) gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Kalibrierung auf der Grundlage einer Zuordnung zu der Risikoeinstufungsskala, die von einer externen Ratingagentur (ECAI) oder einer vergleichbaren Einrichtung verwendet wird;
- (ii) bei einem statistischen Modell für die Ausfallprognose gemäß Abschnitt 4 der technischen Regulierungsstandards zur IRB-Bewertungsmethode, wenn die PD gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als einfache Durchschnitte der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen der für einzelne Schuldner in einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Risikopool geschätzt werden, eine Kalibrierung auf der Ebene der entsprechenden Kalibrierungssegmente der relevanten Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen;
- (c) bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft können die Institute gemäß Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Kalibrierung wählen, die auf den Gesamtverlusten und den LGD beruht;
- (d) bei angekauften Unternehmensforderungen können die Institute gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Kalibrierung wählen, die auf den erwarteten Verlusten und den LGDs beruht.
|
|
92. Zur Ermittlung der PD-Schätzwerte gemäß Absatz 91 sollte im Rahmen der Kalibrierung …
|
Zur Ermittlung der PD-Schätzwerte gemäß Absatz 91 sollte im Rahmen der Kalibrierung berücksichtigt werden: - (a) entweder der langfristige Durchschnitt der Ausfallrate auf der Ebene der Ratingstufe oder des Risikopools; in diesem Fall sollten die Institute zusätzliche Kalibrierungstests auf der Ebene des relevanten Kalibrierungssegments bereitstellen; oder
- (b) der langfristige Durchschnitt der Ausfallrate auf der Ebene des Kalibrierungssegments; in diesem Fall sollten die Institute zusätzliche Kalibrierungstests auf der Ebene der entsprechenden Ratingstufen oder der entsprechenden Risikopools oder, wenn sie direkte PD-Schätzungen gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, auf der Ebene bereitstellen, die für die Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmodells geeignet ist.
|
|
93. Unabhängig davon, welchen der in Absatz 92 genannten Ansätze die Institute wählen, sollten sie …
|
Unabhängig davon, welchen der in Absatz 92 genannten Ansätze die Institute wählen, sollten sie die möglichen Auswirkungen der gewählten Kalibrierungsmethode auf das Verhalten der PD-Schätzwerte im Zeitverlauf bewerten.
|
|
94. Zur Ermittlung der PD-Schätzwerte auf der Grundlage einer Zuordnung zu einer externen …
|
Zur Ermittlung der PD-Schätzwerte auf der Grundlage einer Zuordnung zu einer externen Risikoeinstufungsskala gemäß Absatz 91(b) (i) sollten die Institute die Ausfallraten, die für die Ratingstufen der externen Organisation beobachtet wurden, auf eine Zeitreihe stützen, die für die erwartete Schwankungsbreite der Ausfallraten für die Ratingstufen und Risikopools des entsprechenden Portfolios repräsentativ sind.
|
|
95. Wenn die Institute PD-Schätzwerte gemäß Artikel 161 Absatz 2 und Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe …
|
Wenn die Institute PD-Schätzwerte gemäß Artikel 161 Absatz 2 und Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Verlustschätzwerten und LGD ableiten, sollten sie einen RDS verwenden, der tatsächliche Verluste aus allen Ausfällen, die während des historischen Beobachtungszeitraums gemäß Abschnitt 6.3.2.1 ermittelt wurden, sowie relevante Verlustfaktoren umfasst.
|
|
96. Wenn gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 direkte PD-Schätzungen für die …
|
Wenn gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 direkte PD-Schätzungen für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden sollen, sollten die Institute darlegen, dass die der Schätzmethode zugrunde liegenden theoretischen Annahmen des Wahrscheinlichkeitsmodells in der Praxis in ausreichendem Maße eingehalten werden und dass der langfristige Durchschnitt der Ausfallrate beibehalten wird. Insbesondere sollten alle Datenanforderungen sowie die Anforderungen bezüglich der Repräsentativität eingehalten werden, einschließlich derjenigen gemäß Artikel 174 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und die Ausfalldefinition sollte in Übereinstimmung mit Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt werden. Unter keinen Umständen sollten kontinuierliche PD verwendet werden oder eine Glättung der Ausfallraten vorgenommen werden, um einen Mangel an Daten, geringe Trennschärfe oder sonstige Mängel im Prozess der Ratingzuordnung oder der PD-Schätzung zu beseitigen oder um die Eigenmittelanforderungen zu reduzieren.
|
|
97. Die Institute können Risikopositionen, die vom gleichen PD-Modell abgedeckt werden, in so viele …
|
Die Institute können Risikopositionen, die vom gleichen PD-Modell abgedeckt werden, in so viele verschiedene Kalibrierungssegmente unterteilen wie notwendig, wenn sich das Risiko für einen oder mehrere Teile dieser Risikopositionen signifikant unterscheidet. Zu diesem Zweck sollten die Institute relevante Segmentierungsfaktoren verwenden, und sie sollten die Verwendung und den Umfang der Kalibrierungssegmente begründen und dokumentieren.
|
|
98. Wenn Scoringmethoden verwendet werden, sollten die Institute Folgendes sicherstellen: (a) Für …
|
Wenn Scoringmethoden verwendet werden, sollten die Institute Folgendes sicherstellen: - (a) Für den Fall einer Änderung der verwendeten Scoringmethode, prüfen die Institute, ob eine Neuberechnung der Scorewerte von Schuldnern oder Risikopositionen auf der Grundlage des ursprünglichen Datensatzes anstelle der Verwendung von Scorewerten, die auf der Grundlage von Vorgängerversionen der Bewertungsmethode berechnet wurden, notwendig ist; falls eine solche Neuberechnung nicht möglich ist, sollten die Institute mögliche Auswirkungen bewerten und diese Auswirkungen über eine angemessene Erhöhung der Sicherheitsspanne in ihren PD-Schätzwerten berücksichtigen;
- (b) für den Fall, dass Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbar ist, sind die PD-Schätzwerten, die als einfacher Durchschnitt einzelner PD-Schätzwerte abgeleitet wurden, angemessen für relevante Ratingstufen, indem Kalibrierungstests für diese Schätzwerte auf der Ebene von Ratingstufen angewandt werden, welche auf den einjährigen Ausfallraten beruhen, die für die erwartete Schwankungsbreite der Ausfallraten repräsentativ sind.
|
|
99. Die Kalibrierung sollte die Rangfolge von Schuldnern und Risikopositionen innerhalb eines …
|
Die Kalibrierung sollte die Rangfolge von Schuldnern und Risikopositionen innerhalb eines Kalibrierungssegments, mit Ausnahme innerhalb jeder Ratingstufe oder jedes Risikopools, nicht beeinflussen.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|