+131. Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) …

131. Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) …

Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 55 der genannten Verordnung die tatsächlichen LGD als Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Verlust und dem ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Ausfalls, einschließlich des Kapitalbetrags, Zinsen oder Gebühren, berechnen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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