+6.3.1.1 Definition of economic loss and realised LGD
---+131. Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) …
---+132. Für die Zwecke von Absatz 131 sollten die Institute den wirtschaftlichen Verlust gemäß Artikel …
---+133. Für die Berechnung des aus einer Risikoposition realisierten wirtschaftlichen Verlusts gemäß …
---+134. Wenn im Zusammenhang mit einem Ausfallereignis, zum Zeitpunkt des Ausfalls oder bevor der …
---+135. Für den Fall von Risikopositionen, denen wieder der Status als nicht ausgefallene …
---+136. Wenn die Institute neue Fazilitäten einrichten, um im Rahmen einer Restrukturierung oder aus …
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6.3.1.1 Definition of economic loss and realised LGD
6.3.1.1 Definition of economic loss and realised LGD
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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131. Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) …
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Für die Zwecke der LGD-Schätzung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nr. 55 der genannten Verordnung die tatsächlichen LGD als Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Verlust und dem ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Ausfalls, einschließlich des Kapitalbetrags, Zinsen oder Gebühren, berechnen.
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132. Für die Zwecke von Absatz 131 sollten die Institute den wirtschaftlichen Verlust gemäß Artikel …
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Für die Zwecke von Absatz 131 sollten die Institute den wirtschaftlichen Verlust gemäß Artikel 5 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der sich aus einem Instrument (d.h. einer ausgefallenen Fazilität) ergibt, berechnen als Differenz zwischen: - (a) dem zum Zeitpunkt des Ausfalls ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit, unbeschadet des Absatzes 140 und einschließlich des Kapitalbetrags, Zinsen oder Gebühren, erhöht um wesentliche direkte und indirekte Kosten in Verbindung mit der Verwertung und Eintreibung und diskontiert auf den Zeitpunkt des Ausfalls; und
- (b) allen nach dem Zeitpunkt des Ausfalls realisierten Rückflüssen, diskontiert auf den Zeitpunkt des Ausfalls.
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133. Für die Berechnung des aus einer Risikoposition realisierten wirtschaftlichen Verlusts gemäß …
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Für die Berechnung des aus einer Risikoposition realisierten wirtschaftlichen Verlusts gemäß Absatz 132 sollten die Institute alle tatsächlichen Rückflüsse berücksichtigen, einschließlich der Rückflüsse von unbekannter Herkunft und der Rückflüsse in Verbindung mit Sicherheiten, welche nicht die Anforderung gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.
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134. Wenn im Zusammenhang mit einem Ausfallereignis, zum Zeitpunkt des Ausfalls oder bevor der …
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Wenn im Zusammenhang mit einem Ausfallereignis, zum Zeitpunkt des Ausfalls oder bevor der Ausfall eingetreten ist, ein Teil einer Risikoposition erlassen oder abgeschrieben wurde, und der erlassene oder abgeschriebene Betrag zum Zeitpunkt des Ausfalls nicht in dem ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit enthalten ist, sollte der erlassene oder abgeschriebene Betrag der Risikoposition zum Zeitpunkt des Ausfalls sowohl im Zähler der tatsächlichen LGD bei der Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts gemäß Absatz 132 als auch im Nenner der tatsächlichen LGD bei die Berechnung des ausstehenden Betrags der Verbindlichkeit hinzugerechnet werden.
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135. Für den Fall von Risikopositionen, denen wieder der Status als nicht ausgefallene …
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Für den Fall von Risikopositionen, denen wieder der Status als nicht ausgefallene Risikoposition zugewiesen wird, sollten die Institute den wirtschaftlichen Verlust wie für alle anderen ausgefallenen Risikopositionen berechnen, mit dem einzigen Unterschied, dass ein zusätzlicher Zahlungsstrom als Rückfluss zur Berechnung hinzugefügt werden sollte, so als hätte der Schuldner eine Zahlung in Höhe des Betrags vorgenommen, der an dem Tag, als der Status als nicht ausgefallene Risikoposition zugewiesen wurde, ausstand, einschließlich Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren („künstlicher Zahlungsstrom“). Dieser künstliche Zahlungsstrom sollte genauso wie alle beobachteten Zahlungsströme auf den Zeitpunkt des Ausfalls diskontiert werden. Wenn die Risikopositionen die Kriterien gemäß Absatz 101 erfüllen, sollte die tatsächliche LGD sich auf das Datum des ersten Ausfallereignisses beziehen und unter Berücksichtigung aller Zahlungsströme, die ab dem Datum des ersten Ausfallereignisses beobachtet wurden, einschließlich der Zahlungsströme, die in dem Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Zuweisung des Status als ausgefallene Risikoposition beobachtet wurden, berechnet werden, ohne dass künstliche Zahlungsströme hinzugefügt werden.
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136. Wenn die Institute neue Fazilitäten einrichten, um im Rahmen einer Restrukturierung oder aus …
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Wenn die Institute neue Fazilitäten einrichten, um im Rahmen einer Restrukturierung oder aus technischen Gründen zuvor ausgefallene Fazilitäten zu ersetzen, sollten sie die tatsächlichen LGD auf der Grundlage der ursprünglich ausgefallenen Fazilitäten berechnen. Zu diesem Zweck sollten die Institute über einen gut fundierten Mechanismus verfügen, um die beobachteten Kosten, Rückflüsse und alle zusätzlichen Inanspruchnahmen den ursprünglichen Fazilitäten zuzuordnen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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