+134. Wenn im Zusammenhang mit einem Ausfallereignis, zum Zeitpunkt des Ausfalls oder bevor der …

134. Wenn im Zusammenhang mit einem Ausfallereignis, zum Zeitpunkt des Ausfalls oder bevor der …

Wenn im Zusammenhang mit einem Ausfallereignis, zum Zeitpunkt des Ausfalls oder bevor der Ausfall eingetreten ist, ein Teil einer Risikoposition erlassen oder abgeschrieben wurde, und der erlassene oder abgeschriebene Betrag zum Zeitpunkt des Ausfalls nicht in dem ausstehenden Betrag der Verbindlichkeit enthalten ist, sollte der erlassene oder abgeschriebene Betrag der Risikoposition zum Zeitpunkt des Ausfalls sowohl im Zähler der tatsächlichen LGD bei der Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts gemäß Absatz 132 als auch im Nenner der tatsächlichen LGD bei die Berechnung des ausstehenden Betrags der Verbindlichkeit hinzugerechnet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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