+149. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Institute …
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149. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Institute …
Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Institute verpflichtet, den langfristigen Durchschnitt der LGD für jede Fazilitäts-Ratingstufe oder jeden Risikopool separat zu berechnen. In diesem Zusammenhang sollten die Institute den langfristigen Durchschnitt der LGD zudem auf der Ebene des Portfolios, das von dem LGD-Modell abgedeckt wird, berechnen. Für die Berechnung des langfristigen Durchschnitts der LGD sollten die Institute alle in dem historischen Beobachtungszeitraum beobachteten Ausfälle verwenden, die in den Anwendungsbereich des LGD-Modells fallen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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