+149. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Institute …

149. Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Institute …

Gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Institute verpflichtet, den langfristigen Durchschnitt der LGD für jede Fazilitäts-Ratingstufe oder jeden Risikopool separat zu berechnen. In diesem Zusammenhang sollten die Institute den langfristigen Durchschnitt der LGD zudem auf der Ebene des Portfolios, das von dem LGD-Modell abgedeckt wird, berechnen. Für die Berechnung des langfristigen Durchschnitts der LGD sollten die Institute alle in dem historischen Beobachtungszeitraum beobachteten Ausfälle verwenden, die in den Anwendungsbereich des LGD-Modells fallen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/