+150. Unbeschadet des Artikels 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …
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150. Unbeschadet des Artikels 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …
Unbeschadet des Artikels 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute den langfristigen Durchschnitt der LGD als arithmetisches Mittel der tatsächlichen LGD während eines historischen Beobachtungszeitraums, gewichtet durch die Anzahl der Ausfälle, berechnen. Die Institute sollten dafür keine Durchschnitte von LGD verwenden, die anhand einer Teilmenge von Beobachtungen berechnet werden, insbesondere jährliche Durchschnitte der LGD, es sei denn, die Institute verwenden diese Methode, um gemäß Artikel 181 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stärkere Gewichtungen von neueren Daten für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu berücksichtigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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