+203. Für die Zwecke von Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …
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203. Für die Zwecke von Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …
Für die Zwecke von Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute die Richtlinien und Kriterien für die Verwendung von Abänderungen der Beurteilung im Rahmen des Zuordnungsverfahrens festlegen. Diese Richtlinien sollten sich sowohl auf mögliche Abänderungen der Eingaben als auch auf die Ergebnisse dieser Verfahren beziehen, und sie sollten auf konservative Art und Weise festgelegt werden, so dass das Ausmaß der konservativen Abänderungen nicht begrenzt wird. Demgegenüber sollte das Ausmaß von möglichen Verringerungen der Schätzwerte, die sich aufgrund von Abänderungen der Eingaben oder Ergebnisse des Verfahrens zur Zuordnung der Beurteilungen aus dem Modell ergeben, begrenzt werden. Bei der Anwendung von Abänderungen sollten die Institute alle relevanten und aktuellen Informationen berücksichtigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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