+8.2 Human judgement in the application of risk parameters
---+201. In den folgenden Fällen können die Institute bei der Anwendung des Modells eine individuelle …
---+202. Die Institute sollten eindeutige Kriterien für die Verwendung von qualitativen Variablen, die …
---+203. Für die Zwecke von Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …
---+204. Die Institute sollten das Ausmaß jeder Abänderung sowie deren Begründung dokumentieren. Soweit …
---+205. Die Institute sollten das Ausmaß von und die Begründungen für Abänderungen der Eingaben und …
---+206. Die Institute sollten regelmäßig die Wertentwicklung der Risikoposition, deren Eingabe oder …
---+207. Die Institute sollten die Leistungsfähigkeit des Modells sowohl vor als auch nach den …
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8.2 Human judgement in the application of risk parameters
8.2 Human judgement in the application of risk parameters
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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201. In den folgenden Fällen können die Institute bei der Anwendung des Modells eine individuelle …
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In den folgenden Fällen können die Institute bei der Anwendung des Modells eine individuelle Beurteilung verwenden: - (a) bei der Anwendung von qualitativen Variablen, die in dem Modell verwendet werden;
- (b) über Abänderungen der Eingaben in das Verfahren für die Zuordnung von Beurteilungen;
- (c) über Abänderungen der Ergebnisse des Verfahrens für die Zuordnung von Beurteilungen.
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202. Die Institute sollten eindeutige Kriterien für die Verwendung von qualitativen Variablen, die …
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Die Institute sollten eindeutige Kriterien für die Verwendung von qualitativen Variablen, die im Modell verwendet werden, festlegen, und sollten die einheitliche Anwendung dieser Variablen durch die entsprechenden Mitarbeiter sowie eine konsistente Zuordnung von Schuldnern oder Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, zu derselben Stufe oder demselben Pool sicherstellen, wie gemäß Artikel 171 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt.
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203. Für die Zwecke von Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute …
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Für die Zwecke von Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute die Richtlinien und Kriterien für die Verwendung von Abänderungen der Beurteilung im Rahmen des Zuordnungsverfahrens festlegen. Diese Richtlinien sollten sich sowohl auf mögliche Abänderungen der Eingaben als auch auf die Ergebnisse dieser Verfahren beziehen, und sie sollten auf konservative Art und Weise festgelegt werden, so dass das Ausmaß der konservativen Abänderungen nicht begrenzt wird. Demgegenüber sollte das Ausmaß von möglichen Verringerungen der Schätzwerte, die sich aufgrund von Abänderungen der Eingaben oder Ergebnisse des Verfahrens zur Zuordnung der Beurteilungen aus dem Modell ergeben, begrenzt werden. Bei der Anwendung von Abänderungen sollten die Institute alle relevanten und aktuellen Informationen berücksichtigen.
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204. Die Institute sollten das Ausmaß jeder Abänderung sowie deren Begründung dokumentieren. Soweit …
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Die Institute sollten das Ausmaß jeder Abänderung sowie deren Begründung dokumentieren. Soweit dies möglich ist, sollten die Institute eine vordefinierte Liste möglicher Rechtfertigungsgründe für Abänderungen festlegen, aus der auszuwählen ist. Die Institute sollten zudem Angaben zum Datum der Abänderung und zu der Person, die diese durchgeführt und genehmigt hat, speichern.
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205. Die Institute sollten das Ausmaß von und die Begründungen für Abänderungen der Eingaben und …
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Die Institute sollten das Ausmaß von und die Begründungen für Abänderungen der Eingaben und der Ergebnisse des Verfahrens zur Zuordnung der Beurteilungen regelmäßig überwachen. In ihren Richtlinien sollten sie für jedes Modell die höchste akzeptable Quote für die Abänderungen festlegen. Wenn diese Höchstwerte verletzt werden, sollten die Institute angemessene Maßnahmen ergreifen. Die Quoten der Abänderungen sollten auf der Ebene des Kalibrierungssegments festgelegt und überwacht werden. Wenn eine hohe Anzahl von Abänderungen vorgenommen wurde, sollten die Institute angemessene Maßnahmen zur Verbesserung des Modells ergreifen.
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206. Die Institute sollten regelmäßig die Wertentwicklung der Risikoposition, deren Eingabe oder …
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Die Institute sollten regelmäßig die Wertentwicklung der Risikoposition, deren Eingabe oder Ergebnis des Verfahrens zur Zuordnung der Beurteilungen abgeändert wurde gemäß Artikel 172 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, untersuchen.
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207. Die Institute sollten die Leistungsfähigkeit des Modells sowohl vor als auch nach den …
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Die Institute sollten die Leistungsfähigkeit des Modells sowohl vor als auch nach den Abänderungen der Ergebnisse des Verfahrens zur Zuordnung der Beurteilungen regelmäßig bewerten. Wenn die Bewertung zu dem Schluss kommt, dass die Fähigkeit des Modells, die Risikoparameter genau zu quantifizieren („Prognosefähigkeit des Modells“), durch die Verwendung von Abänderungen signifikant reduziert wird, sollten die Institute angemessene Maßnahmen ergreifen, um die richtige Anwendung von Abänderungen sicherzustellen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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