+58. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung der …

58. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung der …

Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung der angemessenen Umsetzung der Anforderungen sollten die Institute und zuständigen Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen:

  • a) die Größe in Bezug auf die Bilanzsumme oder die Menge an Vermögenswerten, die von dem Institut oder seinen Tochtergesellschaften im aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehalten werden;
  • b) die geografische Präsenz des Instituts und der Umfang seiner Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsordnungen;
  • c) die Rechtsform und die Tatsache, ob das Institut zu einer Gruppe gehört oder nicht und, wenn dies der Fall ist, die für die Gruppe vorgenommene Beurteilung der Verhältnismäßigkeit;
  • d) die Tatsache, ob das Institut börsennotiert ist oder nicht;
  • e) die Tatsache, ob das Institut zur Verwendung von internen Modellen für die Messung der Kapitalanforderungen befugt ist oder nicht (z. B. der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz – IRB-Ansatz);
  • f) die Art der zugelassenen Tätigkeiten und Dienstleistungen (z. B. Darlehen und Einlagen, Investmentbanking);
  • g) das zugrunde liegende Geschäftsmodell und die Strategie, die Art und Komplexität der Geschäftstätigkeiten und die Organisationsstruktur;
  • h) die Risikostrategie, der Risikoappetit und das tatsächliche Risikoprofil des Instituts, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der jährlichen Beurteilung der Angemessenheit des Kapitals;
  • i) die Beteiligungsverhältnisse und die Finanzierungsstruktur des Instituts;
  • j) die Art der Kunden (z. B. Privat-, Geschäftskunden, institutionelle Kunden, Kleinunternehmen, öffentliche Stellen) und die Komplexität der Produkte oder Verträge;
  • k) die ausgelagerten Prozesse, Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie deren Vertriebswege;
  • l) die bestehenden IT-Systeme, einschließlich der Systeme für die Aufrechterhaltung der IT und Auslagerungsvereinbarungen in diesem Bereich, z. B. Cloud Computing.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/