+4.5 Verhältnismäßigkeit
---+56. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte das Stresstest-Programm eines Instituts mit …
---+57. Die Institute sollten ihre Größe und interne Organisation sowie die Art, den Umfang und die …
---+58. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung der …

4.5 Verhältnismäßigkeit

4.5 Verhältnismäßigkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
56. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte das Stresstest-Programm eines Instituts mit …

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte das Stresstest-Programm eines Instituts mit seinem individuellen Risikoprofil und Geschäftsmodell im Einklang stehen.

57. Die Institute sollten ihre Größe und interne Organisation sowie die Art, den Umfang und die …

Die Institute sollten ihre Größe und interne Organisation sowie die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten bei der Entwicklung und Umsetzung eines Stresstest-Programms berücksichtigen. Bedeutende Institute und komplexere Institute, einschließlich auf konsolidierter Ebene, sollten über anspruchsvollere Stresstest-Programme verfügen, während kleine und weniger komplexe Institute und Gruppen (auf konsolidierter Ebene) einfachere Stresstest-Programme implementieren können.

58. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung der …

Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung der angemessenen Umsetzung der Anforderungen sollten die Institute und zuständigen Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen:

  • a) die Größe in Bezug auf die Bilanzsumme oder die Menge an Vermögenswerten, die von dem Institut oder seinen Tochtergesellschaften im aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehalten werden;
  • b) die geografische Präsenz des Instituts und der Umfang seiner Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsordnungen;
  • c) die Rechtsform und die Tatsache, ob das Institut zu einer Gruppe gehört oder nicht und, wenn dies der Fall ist, die für die Gruppe vorgenommene Beurteilung der Verhältnismäßigkeit;
  • d) die Tatsache, ob das Institut börsennotiert ist oder nicht;
  • e) die Tatsache, ob das Institut zur Verwendung von internen Modellen für die Messung der Kapitalanforderungen befugt ist oder nicht (z. B. der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz – IRB-Ansatz);
  • f) die Art der zugelassenen Tätigkeiten und Dienstleistungen (z. B. Darlehen und Einlagen, Investmentbanking);
  • g) das zugrunde liegende Geschäftsmodell und die Strategie, die Art und Komplexität der Geschäftstätigkeiten und die Organisationsstruktur;
  • h) die Risikostrategie, der Risikoappetit und das tatsächliche Risikoprofil des Instituts, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der jährlichen Beurteilung der Angemessenheit des Kapitals;
  • i) die Beteiligungsverhältnisse und die Finanzierungsstruktur des Instituts;
  • j) die Art der Kunden (z. B. Privat-, Geschäftskunden, institutionelle Kunden, Kleinunternehmen, öffentliche Stellen) und die Komplexität der Produkte oder Verträge;
  • k) die ausgelagerten Prozesse, Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie deren Vertriebswege;
  • l) die bestehenden IT-Systeme, einschließlich der Systeme für die Aufrechterhaltung der IT und Auslagerungsvereinbarungen in diesem Bereich, z. B. Cloud Computing.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/