+4.5 Verhältnismäßigkeit
---+56. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte das Stresstest-Programm eines Instituts mit …
---+57. Die Institute sollten ihre Größe und interne Organisation sowie die Art, den Umfang und die …
---+58. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung der …
|
4.5 Verhältnismäßigkeit
4.5 Verhältnismäßigkeit
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
56. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte das Stresstest-Programm eines Instituts mit …
|
Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte das Stresstest-Programm eines Instituts mit seinem individuellen Risikoprofil und Geschäftsmodell im Einklang stehen.
|
|
57. Die Institute sollten ihre Größe und interne Organisation sowie die Art, den Umfang und die …
|
Die Institute sollten ihre Größe und interne Organisation sowie die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten bei der Entwicklung und Umsetzung eines Stresstest-Programms berücksichtigen. Bedeutende Institute und komplexere Institute, einschließlich auf konsolidierter Ebene, sollten über anspruchsvollere Stresstest-Programme verfügen, während kleine und weniger komplexe Institute und Gruppen (auf konsolidierter Ebene) einfachere Stresstest-Programme implementieren können.
|
|
58. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung der …
|
Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung der angemessenen Umsetzung der Anforderungen sollten die Institute und zuständigen Behörden die folgenden Kriterien berücksichtigen: - a) die Größe in Bezug auf die Bilanzsumme oder die Menge an Vermögenswerten, die von dem Institut oder seinen Tochtergesellschaften im aufsichtlichen Konsolidierungskreis gehalten werden;
- b) die geografische Präsenz des Instituts und der Umfang seiner Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsordnungen;
- c) die Rechtsform und die Tatsache, ob das Institut zu einer Gruppe gehört oder nicht und, wenn dies der Fall ist, die für die Gruppe vorgenommene Beurteilung der Verhältnismäßigkeit;
- d) die Tatsache, ob das Institut börsennotiert ist oder nicht;
- e) die Tatsache, ob das Institut zur Verwendung von internen Modellen für die Messung der Kapitalanforderungen befugt ist oder nicht (z. B. der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz – IRB-Ansatz);
- f) die Art der zugelassenen Tätigkeiten und Dienstleistungen (z. B. Darlehen und Einlagen, Investmentbanking);
- g) das zugrunde liegende Geschäftsmodell und die Strategie, die Art und Komplexität der Geschäftstätigkeiten und die Organisationsstruktur;
- h) die Risikostrategie, der Risikoappetit und das tatsächliche Risikoprofil des Instituts, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der jährlichen Beurteilung der Angemessenheit des Kapitals;
- i) die Beteiligungsverhältnisse und die Finanzierungsstruktur des Instituts;
- j) die Art der Kunden (z. B. Privat-, Geschäftskunden, institutionelle Kunden, Kleinunternehmen, öffentliche Stellen) und die Komplexität der Produkte oder Verträge;
- k) die ausgelagerten Prozesse, Dienstleistungen und Tätigkeiten sowie deren Vertriebswege;
- l) die bestehenden IT-Systeme, einschließlich der Systeme für die Aufrechterhaltung der IT und Auslagerungsvereinbarungen in diesem Bereich, z. B. Cloud Computing.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|