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24. Die Kreditinstitute sollten eine Strategie für notleidende Risikopositionen einführen, um einen …Die Kreditinstitute sollten eine Strategie für notleidende Risikopositionen einführen, um einen zeitlich festgelegten Abbau der notleidenden Risikopositionen über einen realistischen, aber hinreichend ambitionierten Zeithorizont anzustreben (NPE-Abbauziele). In der Strategie für notleidende Risikopositionen sollten der Ansatz und die Zielsetzung des Kreditinstituts für eine wirksame Steuerung zur Maximierung von Erlösen und letztlich den Abbau der bestehenden notleidenden Risikopositionen für jedes relevante Portfolio klar, glaubwürdig und plausibel dargelegt werden. Bei der Entwicklung und Umsetzung der Strategien für notleidende Risikopositionen für Portfolios aus dem Privatkundengeschäft sollten die Kreditinstitute die Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher berücksichtigen, einschließlich der Richtlinie 2014/17/EU,7 der Richtlinie 2008/48/EG8 und der EBA-Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung.9 7 Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rat es vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60, 28.2.2014, S. 34). 8 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, 22.5.2008, S. 66). 9 Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung (EBA/GL/2015/12). 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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