+62. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung sollten einen Teil ihrer Kapazität für die …

62. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung sollten einen Teil ihrer Kapazität für die …

Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung sollten einen Teil ihrer Kapazität für die NPE-Abwicklung betreffende Angelegenheiten einsetzen und diesen Angelegenheiten, in Übereinstimmung mit Artikel 76 der Richtlinie 2013/36/EU im Verhältnis zu den mit den notleidenden Risikopositionen verbundenen Risiken innerhalb des Kreditinstituts, ausreichend Zeit widmen. Die Kreditinstitute sollten klar definierte, wirksame und konsistente Entscheidungsfindungsverfahren mit einer angemessenen zweiten Kontrollebene, die jederzeit einbezogen wird, einrichten und dokumentieren.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/