+5.1 Steuerung und Entscheidungsfindung
---+61. Die übergeordnete Strategie eines Kreditinstituts und ihre Umsetzung sollten die Strategie für …
---+62. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung sollten einen Teil ihrer Kapazität für die …
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5.1 Steuerung und Entscheidungsfindung
5.1 Steuerung und Entscheidungsfindung
1. Übersicht
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Regulierung |
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61. Die übergeordnete Strategie eines Kreditinstituts und ihre Umsetzung sollten die Strategie für …
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Die übergeordnete Strategie eines Kreditinstituts und ihre Umsetzung sollten die Strategie für notleidende Risikopositionen und den Implementierungsplan umfassen, die dafür vom Leitungsorgan definiert, genehmigt und überprüft werden sollten. Das Leitungsorgan sollte insbesondere: - a) die Strategie für notleidende Risikopositionen und den Implementierungsplan entsprechend der Gesamtrisikostrategie jährlich genehmigen und regelmäßig überprüfen;
- b) die Umsetzung der Strategie für notleidende Risikopositionen überwachen;
- c) quantitative und qualitative Managementziele und Anreize für NPE-Abwicklungsmaßnahmen festlegen;
- d) vierteljährlich die Fortschritte überprüfen, die gemessen an den Zielvorgaben in der Strategie für notleidende Risikopositionen und dem Implementierungsplan erreicht wurden;
- e) angemessene Genehmigungsprozesse für NPE-Abwicklungsentscheidungen festlegen (für wesentliche notleidende Risikopositionen sollten diese die Genehmigung durch das Leitungsorgan beinhalten);
- f) NPE-bezogene Grundsätze (einschließlich derjenigen in Anhang 4) und Verfahren genehmigen, sie mindestens jährlich überprüfen und alle notwendigen Änderungen vornehmen, und dabei sicherstellen, dass die Grundsätze und Verfahren vom Personal vollumfänglich verstanden werden;
- g) eine hinreichende interne Kontrolle der NPE-Managementverfahren gewährleisten (mit besonderem Schwerpunkt auf Vorgängen in Zusammenhang mit NPE-Einstufungen, Wertminderungen, Abschreibungen, Sicherheitenbewertungen und der Tragfähigkeit von Stundungslösungen);
- h) über ausreichende Kenntnisse, Erfahrung und Fachwissen in Bezug auf das Management notleidender Risikopositionen verfügen.
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62. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung sollten einen Teil ihrer Kapazität für die …
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Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung sollten einen Teil ihrer Kapazität für die NPE-Abwicklung betreffende Angelegenheiten einsetzen und diesen Angelegenheiten, in Übereinstimmung mit Artikel 76 der Richtlinie 2013/36/EU im Verhältnis zu den mit den notleidenden Risikopositionen verbundenen Risiken innerhalb des Kreditinstituts, ausreichend Zeit widmen. Die Kreditinstitute sollten klar definierte, wirksame und konsistente Entscheidungsfindungsverfahren mit einer angemessenen zweiten Kontrollebene, die jederzeit einbezogen wird, einrichten und dokumentieren.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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