+114. Zur Abwendung oder Begrenzung der Auswirkungen der notleidenden Risikopositionen sollten die …

114. Zur Abwendung oder Begrenzung der Auswirkungen der notleidenden Risikopositionen sollten die …

Zur Abwendung oder Begrenzung der Auswirkungen der notleidenden Risikopositionen sollten die Kreditinstitute die Möglichkeiten zur Gewährung von Stundungsmaßnahmen abwägen. Die Kreditinstitute sollten zwei Aspekte der Stundungsmaßnahmen überwachen: die Effizienz und die Wirksamkeit. Abschnitt 7 legt die Anforderungen für die Anwendung von Stundungsmaßnahmen fest.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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