+5.4.3 Stundungsmaßnahmen
---+114. Zur Abwendung oder Begrenzung der Auswirkungen der notleidenden Risikopositionen sollten die …
---+115. Das Hauptziel von Stundungsmaßnahmen sollte die Rückführung des Kreditnehmers in einen …

5.4.3 Stundungsmaßnahmen

5.4.3 Stundungsmaßnahmen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
114. Zur Abwendung oder Begrenzung der Auswirkungen der notleidenden Risikopositionen sollten die …

Zur Abwendung oder Begrenzung der Auswirkungen der notleidenden Risikopositionen sollten die Kreditinstitute die Möglichkeiten zur Gewährung von Stundungsmaßnahmen abwägen. Die Kreditinstitute sollten zwei Aspekte der Stundungsmaßnahmen überwachen: die Effizienz und die Wirksamkeit. Abschnitt 7 legt die Anforderungen für die Anwendung von Stundungsmaßnahmen fest.

115. Das Hauptziel von Stundungsmaßnahmen sollte die Rückführung des Kreditnehmers in einen …

Das Hauptziel von Stundungsmaßnahmen sollte die Rückführung des Kreditnehmers in einen tragfähigen, nicht notleidenden Rückzahlungsstatus sein, wobei der fällige Betrag berücksichtigt und die erwarteten Verluste begrenzt werden sollten. Diese Ziele sollten berücksichtigen, wie wichtig die Sicherstellung der fairen Behandlung der Verbraucher ist, und mit sämtlichen anwendbaren Verbraucherschutzvorschriften vereinbar sein. Das Kreditinstitut sollte die Qualität der Stundungsmaßnahmen überwachen, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Verzögerung von Wertminderungen oder zu der verspäteten Einschätzung führen, dass die Forderung uneinbringlich ist. Sowohl Stundungsmaßnahmen in Bezug auf nicht notleidende als auch in Bezug auf notleidende Forderungen sollten unter die Überwachung fallen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/