+152. Risikopositionen sollten nicht als gestundet eingestuft werden, wenn Zugeständnisse gegenüber …

152. Risikopositionen sollten nicht als gestundet eingestuft werden, wenn Zugeständnisse gegenüber …

Risikopositionen sollten nicht als gestundet eingestuft werden, wenn Zugeständnisse gegenüber Kreditnehmern gemacht werden, die keine finanziellen Schwierigkeiten haben. In Übereinstimmung mit Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission sollten die Kreditinstitute auf Grundlage einer ausführlichen finanziellen Beurteilung zwischen neu verhandelten bzw. verlängerten Verträgen, die Kreditnehmern ohne finanziellen Schwierigkeiten gewährt werden, und Stundungsmaßnahmen wie zum Beispiel Zugeständnissen, die Kreditnehmern in finanziellen Schwierigkeiten gewährt werden, unterscheiden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/