+7.3.1 Stundung
---+150. Für die Durchführung von Stundungsmaßnahmen sollten die Kreditinstitute in der Lage sein …
---+151. Grundlage für die Beurteilung von finanziellen Schwierigkeiten eines Kreditnehmers sollte …
---+152. Risikopositionen sollten nicht als gestundet eingestuft werden, wenn Zugeständnisse gegenüber …
---+153. Die Gewährung neuer Konditionen wie zum Beispiel eines neuen Zinssatzes, der günstiger ist als …
---+154. Kreditnehmer können verlangen, dass die Konditionen ihrer Kreditverträge geändert werden, ohne …

7.3.1 Stundung

7.3.1 Stundung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
150. Für die Durchführung von Stundungsmaßnahmen sollten die Kreditinstitute in der Lage sein …

Für die Durchführung von Stundungsmaßnahmen sollten die Kreditinstitute in der Lage sein, frühzeitig Anzeichen möglicher künftiger finanzieller Schwierigkeiten zu erkennen. Zu diesem Zweck sollte die Beurteilung der finanziellen Lage des Kreditnehmers sich nicht auf Risikopositionen mit offensichtlichen Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten beschränken. Eine Beurteilung von finanziellen Schwierigkeiten sollte auch für Risikopositionen durchgeführt werden, bei denen der Kreditnehmer keine offensichtlichen finanziellen Schwierigkeiten hat, aber für die sich die Marktbedingungen erheblich auf eine Weise geändert haben, die sich auf die Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers auswirken könnte (z. B. bei endfälligen Darlehen, deren Rückzahlung von der Veräußerung von Immobilien abhängt oder bei Fremdwährungskrediten).

151. Grundlage für die Beurteilung von finanziellen Schwierigkeiten eines Kreditnehmers sollte …

Grundlage für die Beurteilung von finanziellen Schwierigkeiten eines Kreditnehmers sollte ausschließlich dessen Situation sein, und es sollten keine von Dritten bereitgestellten Sicherheiten oder Garantien berücksichtigt werden. Bei der Bewertung der finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission zumindest die folgenden widerlegbaren Umstände berücksichtigen:

  • a) der Kreditnehmer bzw. die Fazilität war in den drei Monaten vor der Änderung oder Umschuldung mehr als 30 Tage überfällig,
  • b) die Ausfallwahrscheinlichkeit der internen Ratingklasse des Kreditinstituts ist in den drei Monaten vor der Änderung oder Umschuldung gestiegen,
  • c) der Kreditnehmer wurde in den drei Monaten vor der Änderung oder Umschuldung in einer Watchlist geführt.
152. Risikopositionen sollten nicht als gestundet eingestuft werden, wenn Zugeständnisse gegenüber …

Risikopositionen sollten nicht als gestundet eingestuft werden, wenn Zugeständnisse gegenüber Kreditnehmern gemacht werden, die keine finanziellen Schwierigkeiten haben. In Übereinstimmung mit Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission sollten die Kreditinstitute auf Grundlage einer ausführlichen finanziellen Beurteilung zwischen neu verhandelten bzw. verlängerten Verträgen, die Kreditnehmern ohne finanziellen Schwierigkeiten gewährt werden, und Stundungsmaßnahmen wie zum Beispiel Zugeständnissen, die Kreditnehmern in finanziellen Schwierigkeiten gewährt werden, unterscheiden.

153. Die Gewährung neuer Konditionen wie zum Beispiel eines neuen Zinssatzes, der günstiger ist als …

Die Gewährung neuer Konditionen wie zum Beispiel eines neuen Zinssatzes, der günstiger ist als der Satz, den Kreditnehmer mit einem ähnlichen Risikoprofil erhalten könnten, kann als Hinweis auf ein solches Zugeständnis angesehen werden, wenn das Kreditinstitut feststellt, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers der Grund für den neuen Satz sind. Es sollte nicht als Voraussetzung für die Feststellung eines Zugeständnisses und damit einer Stundungsmaßnahme angesehen werden, dass ein Kreditnehmer im Vergleich zum Markt günstigere neue Konditionen erhält. In Übereinstimmung mit Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission sollte, wenn sich ein Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet, eine Änderung der Konditionen im Einklang mit den Bedingungen, die andere Kreditnehmer mit einem ähnlichen Risikoprofil vom Kreditinstitut erhalten könnten, als ein Zugeständnis angesehen werden. Dazu gehören auch Fälle, in denen Kreditnehmer in von Kreditinstituten angebotene, öffentliche Stundungsprogramme eingebunden sind.

154. Kreditnehmer können verlangen, dass die Konditionen ihrer Kreditverträge geändert werden, ohne …

Kreditnehmer können verlangen, dass die Konditionen ihrer Kreditverträge geändert werden, ohne dass sie Schwierigkeiten haben, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, oder kurz vor solchen Schwierigkeiten stehen. Die Kreditinstitute sollten eine Beurteilung der finanziellen Lage des Kreditnehmers durchführen, wenn sich solche Änderungen der Vertragsbedingungen auf das Zahlungsverhalten auswirken.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/