+156. Bei der Beurteilung, ob gestundete Risikopositionen als notleidend eingestuft werden sollten …
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156. Bei der Beurteilung, ob gestundete Risikopositionen als notleidend eingestuft werden sollten …
Bei der Beurteilung, ob gestundete Risikopositionen als notleidend eingestuft werden sollten, sollten die Kreditinstitute prüfen, ob Folgendes auf die Risikopositionen zutrifft: - a) Sie basieren auf unangemessenen Zahlungsplänen (entweder anfänglichen oder ggf. anschließenden Zahlungsplänen), die u. a. eine wiederholte Nichteinhaltung des Zahlungsplans oder Änderungen des Zahlungsplans zur Vermeidung von Verstößen nach sich ziehen, oder der Zahlungsplan beruht auf Erwartungen, die nicht durch makroökonomische Prognosen oder durch glaubwürdige Annahmen zur Rückzahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kreditnehmers gestützt sind;
- b) Sie enthalten Vertragsbedingungen, welche die regulären Rückzahlungsraten zu dieser Transaktion so aufschieben, dass deren Beurteilung für eine angemessene Einstufung verhindert wird, beispielsweise, wenn ein Tilgungsaufschub von mehr als zwei Jahren gewährt wird;
- c) Die ausgebuchten Forderungsbeträge übersteigen die kumulierten Verluste aus Kreditrisiken für andere notleidende Risikopositionen mit einem vergleichbaren Risikoprofil.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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