+7.3.2 Einstufung von gestundeten Risikopositionen als notleidend
---+155. Kreditinstitute, die Stundungsmaßnahmen auf nicht notleidende Risikopositionen anwenden …
---+156. Bei der Beurteilung, ob gestundete Risikopositionen als notleidend eingestuft werden sollten …

7.3.2 Einstufung von gestundeten Risikopositionen als notleidend

7.3.2 Einstufung von gestundeten Risikopositionen als notleidend

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
155. Kreditinstitute, die Stundungsmaßnahmen auf nicht notleidende Risikopositionen anwenden …

Kreditinstitute, die Stundungsmaßnahmen auf nicht notleidende Risikopositionen anwenden, sollten prüfen, ob die Risikopositionen aufgrund dieser Maßnahmen umzugliedern und als notleidend einzustufen sind. Die Gewährung von Stundungsmaßnahmen auf notleidende Risikopositionen führt nicht zur Aufhebung ihres notleidenden Status: Die Forderungen sollten nach Gewährung der Stundungsmaßnahmen weiterhin während mindestens eines Jahres des Gesundungszeitraums gemäß Anhang V zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission und Abschnitt 7.3.3 als notleidend eingestuft bleiben.

156. Bei der Beurteilung, ob gestundete Risikopositionen als notleidend eingestuft werden sollten …

Bei der Beurteilung, ob gestundete Risikopositionen als notleidend eingestuft werden sollten, sollten die Kreditinstitute prüfen, ob Folgendes auf die Risikopositionen zutrifft:

  • a) Sie basieren auf unangemessenen Zahlungsplänen (entweder anfänglichen oder ggf. anschließenden Zahlungsplänen), die u. a. eine wiederholte Nichteinhaltung des Zahlungsplans oder Änderungen des Zahlungsplans zur Vermeidung von Verstößen nach sich ziehen, oder der Zahlungsplan beruht auf Erwartungen, die nicht durch makroökonomische Prognosen oder durch glaubwürdige Annahmen zur Rückzahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kreditnehmers gestützt sind;
  • b) Sie enthalten Vertragsbedingungen, welche die regulären Rückzahlungsraten zu dieser Transaktion so aufschieben, dass deren Beurteilung für eine angemessene Einstufung verhindert wird, beispielsweise, wenn ein Tilgungsaufschub von mehr als zwei Jahren gewährt wird;
  • c) Die ausgebuchten Forderungsbeträge übersteigen die kumulierten Verluste aus Kreditrisiken für andere notleidende Risikopositionen mit einem vergleichbaren Risikoprofil.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/