+204. Sämtliche Immobiliensicherheiten sollten nach Maßgabe von Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. …
|
204. Sämtliche Immobiliensicherheiten sollten nach Maßgabe von Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. …
Sämtliche Immobiliensicherheiten sollten nach Maßgabe von Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage ihres Markt- oder Beleihungswerts bewertet werden. Bewegliche Vermögenswerte sollten zum Marktwert bewertet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|