+206. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …

206. Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den …

Bei beweglichen Vermögenswerten sollten die Kreditinstitute in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichende rechtliche Prüfungen durchführen, die die Durchsetzbarkeit der Sicherungsvereinbarung bestätigen, und zwar einschließlich einer Prüfung des Rechts, die Sicherheit bei Zahlungsausfall innerhalb eines angemessenen Zeitraums einzuziehen und zu verwerten.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/