+236. Wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass in der Strategie für notleidende …

236. Wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass in der Strategie für notleidende …

Wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass in der Strategie für notleidende Risikopositionen eines Kreditinstituts ohne Zweifel eines oder mehrere der in Absatz 235 Buchstaben a bis e aufgeführten Elemente fehlen, sollte dies als bedeutsamer Mangel der Strategie für notleidende Risikopositionen angesehen werden. In diesem Fall sollten die zuständigen Behörden die umgehende Überarbeitung der Strategie für notleidende Risikopositionen verlangen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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