+237. Wenn das Ergebnis der Bewertung der zuständigen Behörde ergibt, dass die Strategie für …
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237. Wenn das Ergebnis der Bewertung der zuständigen Behörde ergibt, dass die Strategie für …
Wenn das Ergebnis der Bewertung der zuständigen Behörde ergibt, dass die Strategie für notleidende Risikopositionen die Anforderungen nach Absatz 236 Buchstaben a bis e weitgehend erfüllt, aber gewisse Mängel festgestellt wurden, sollte die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Kreditinstitute einen Maßnahmenplan vorlegen, zur Behebung der Mängel und zur Schaffung eines wirksamen und rechtzeitigen NPE-Managementrahmens.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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