+237. Wenn das Ergebnis der Bewertung der zuständigen Behörde ergibt, dass die Strategie für …

237. Wenn das Ergebnis der Bewertung der zuständigen Behörde ergibt, dass die Strategie für …

Wenn das Ergebnis der Bewertung der zuständigen Behörde ergibt, dass die Strategie für notleidende Risikopositionen die Anforderungen nach Absatz 236 Buchstaben a bis e weitgehend erfüllt, aber gewisse Mängel festgestellt wurden, sollte die zuständige Behörde sicherstellen, dass die Kreditinstitute einen Maßnahmenplan vorlegen, zur Behebung der Mängel und zur Schaffung eines wirksamen und rechtzeitigen NPE-Managementrahmens.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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