+238. Die zuständigen Behörden sollten bei ihren Bewertungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit …

238. Die zuständigen Behörden sollten bei ihren Bewertungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit …

Die zuständigen Behörden sollten bei ihren Bewertungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden und den Besonderheiten des jeweiligen Kreditinstituts Rechnung tragen (z. B. seiner Größe, Art und Komplexität). Bei ihren im Rahmen des SREP vorgenommenen Beurteilungen der Strategie für notleidende Risikopositionen und der diesbezüglichen Governance und Ablauforganisation sollten die zuständigen Behörden auch die Geschäftsmodelle der Institute berücksichtigen, und das insbesondere, wenn die Geschäftstätigkeit des Instituts allein im Kauf und Verkauf von notleidenden Risikopositionen besteht.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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