| Stundungsmaßnahme | Beschreibung der besicherten Vermögenswerte mit dem Ziel, die Schulden vollständig oder teilweise zurückzuzahlen. | Tragfähigkeit und sonstige wichtige Erwägungen umschulden und dabei einen geeigneten Tilgungsplan zugrunde legen, der mit der neu bewerteten Rückzahlungsfähigkeit des Kreditnehmers vereinbar ist. Bei Stundungsmaßnahmen, die unter Umständen am Ende der Laufzeit eine Veräußerung der Immobilie erfordern, sollten die Kreditinstitute im Hinblick auf einen nach der Veräußerung etwa verbleibenden Fehlbetrag einen konservativen Ansatz verfolgen und diesen frühestmöglich adressieren. Bei Risikopositionen, deren Rückzahlung durch Inbesitznahme von Sicherheiten zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt erfolgt, stellt die Inbesitznahme keine Stundungsmaßnahme dar, es sei denn, sie wird aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten vor dem festgelegten Zeitpunkt ausgeübt. |