+Gegenstand

Gegenstand

Diese Leitlinien erläutern die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission2 (im Folgenden „Verordnung (EU) 2018/389“), zu denen kontoführende Zahlungsdienstleister, die sich für eine dedizierte Schnittstelle entschieden haben, von der Verpflichtung zur Einrichtung des in Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/389 beschriebenen Notfallmechanismus ausgenommen werden können.

Diese Leitlinien bieten außerdem Hilfestellung zu der Frage, wie die zuständigen Behörden die EBA im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 konsultieren sollten.


2 Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/