Gegenstand
Diese Leitlinien erläutern die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission2 (im Folgenden „Verordnung (EU) 2018/389“), zu denen kontoführende Zahlungsdienstleister, die sich für eine dedizierte Schnittstelle entschieden haben, von der Verpflichtung zur Einrichtung des in Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/389 beschriebenen Notfallmechanismus ausgenommen werden können. Diese Leitlinien bieten außerdem Hilfestellung zu der Frage, wie die zuständigen Behörden die EBA im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 konsultieren sollten.
2 Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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