+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Übersicht
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Regulierung |
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Gegenstand
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Diese Leitlinien erläutern die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission2 (im Folgenden „Verordnung (EU) 2018/389“), zu denen kontoführende Zahlungsdienstleister, die sich für eine dedizierte Schnittstelle entschieden haben, von der Verpflichtung zur Einrichtung des in Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/389 beschriebenen Notfallmechanismus ausgenommen werden können. Diese Leitlinien bieten außerdem Hilfestellung zu der Frage, wie die zuständigen Behörden die EBA im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 konsultieren sollten.
2 Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23).
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Anwendungsbereich
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Die vorliegenden Leitlinien gelten in Verbindung mit den Notfallmaßnahmen für eine dedizierte Schnittstelle gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/389, insbesondere betreffend die Ausnahme von der Verpflichtung zur Einrichtung des Notfallmechanismus nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/389.
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Adressaten
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Die vorliegenden Leitlinien gelten für zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie für Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (auch bekannt als „PSD2“)3 .
3 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
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Begriffsbestimmungen
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Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Verordnung (EU) 2018/389 verwendeten und definierten Begriffe in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung. KOMMUNIKATION)
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Geltungsbeginn
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Diese Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2019. KOMMUNIKATION)
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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