+2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
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2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

2. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Gegenstand

Diese Leitlinien erläutern die Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission2 (im Folgenden „Verordnung (EU) 2018/389“), zu denen kontoführende Zahlungsdienstleister, die sich für eine dedizierte Schnittstelle entschieden haben, von der Verpflichtung zur Einrichtung des in Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/389 beschriebenen Notfallmechanismus ausgenommen werden können.

Diese Leitlinien bieten außerdem Hilfestellung zu der Frage, wie die zuständigen Behörden die EBA im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/389 konsultieren sollten.


2 Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 der Kommission vom 27. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine starke Kundenauthentifizierung und für sichere offene Standards für die Kommunikation (ABl. L 69 vom 13.3.2018, S. 23).

Anwendungsbereich

Die vorliegenden Leitlinien gelten in Verbindung mit den Notfallmaßnahmen für eine dedizierte Schnittstelle gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/389, insbesondere betreffend die Ausnahme von der Verpflichtung zur Einrichtung des Notfallmechanismus nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/389.

Adressaten

Die vorliegenden Leitlinien gelten für zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie für Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (auch bekannt als „PSD2“)3 .


3 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

Begriffsbestimmungen

Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Richtlinie (EU) 2015/2366 und der Verordnung (EU) 2018/389 verwendeten und definierten Begriffe in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung. KOMMUNIKATION)

Geltungsbeginn

Diese Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2019. KOMMUNIKATION)

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/