+13. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in den …

13. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in den …

Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten in den Transaktionsunterlagen im Hinblick auf das auslösende Ereignis „erhebliche Verschlechterung der Bonität des Verkäufers“ Schwellenwerte für die Bonität aufgeführt sein, die objektiv feststellbar sind und mit der Finanzlage des Verkäufers in Zusammenhang stehen. Insolvenz des Verkäufers

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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