+16. Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind …

16. Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind …

Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind beispielsweise:

  • (a) Substitution oder Rückkauf zugrunde liegender Risikopositionen infolge der Nichteinhaltung von Zusicherungen oder Gewährleistungen;
  • (b) Substitution oder Rückkauf zugrunde liegender Risikopositionen, die Gegenstand von Streitigkeiten mit Aufsichtsbehörden sind oder von diesen untersucht werden, um auf diesem Wege die Streitigkeit beizulegen oder die Untersuchung zu beenden;
  • (c) Wiederauffüllung zugrunde liegender Risikopositionen durch Hinzufügen zugrunde liegender Risikopositionen als Ersatz für während der revolvierenden Periode amortisierte oder ausgefallene Positionen;
  • (d) Erwerb neuer zugrunde liegender Risikopositionen während der „Ramp-up“-Periode, um den Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen mit dem Wert der Verbriefungsverpflichtungen in Einklang zu bringen;
  • (e) Rückkauf zugrunde liegender Risikopositionen im Rahmen der Ausübung von Rückführungsoptionen gemäß Artikel 244 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2401;
  • (f) Rückkauf ausgefallener Risikopositionen im Rahmen des Sanierungs- und Liquidationsverfahrens in Bezug auf diese Risikopositionen;
  • (g) Rückkauf zugrunde liegender Risikopositionen im Rahmen der Rückkaufverpflichtung gemäß Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402.

Eindeutige Anerkennungskriterien

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/