+16. Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind …
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16. Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind …
Techniken der Portfolioverwaltung, die nicht als aktive Portfolioverwaltung gelten, sind beispielsweise: - (a) Substitution oder Rückkauf zugrunde liegender Risikopositionen infolge der Nichteinhaltung von Zusicherungen oder Gewährleistungen;
- (b) Substitution oder Rückkauf zugrunde liegender Risikopositionen, die Gegenstand von Streitigkeiten mit Aufsichtsbehörden sind oder von diesen untersucht werden, um auf diesem Wege die Streitigkeit beizulegen oder die Untersuchung zu beenden;
- (c) Wiederauffüllung zugrunde liegender Risikopositionen durch Hinzufügen zugrunde liegender Risikopositionen als Ersatz für während der revolvierenden Periode amortisierte oder ausgefallene Positionen;
- (d) Erwerb neuer zugrunde liegender Risikopositionen während der „Ramp-up“-Periode, um den Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen mit dem Wert der Verbriefungsverpflichtungen in Einklang zu bringen;
- (e) Rückkauf zugrunde liegender Risikopositionen im Rahmen der Ausübung von Rückführungsoptionen gemäß Artikel 244 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/2401;
- (f) Rückkauf ausgefallener Risikopositionen im Rahmen des Sanierungs- und Liquidationsverfahrens in Bezug auf diese Risikopositionen;
- (g) Rückkauf zugrunde liegender Risikopositionen im Rahmen der Rückkaufverpflichtung gemäß Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402.
Eindeutige Anerkennungskriterien
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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