+20. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als „vertraglich …

20. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als „vertraglich …

Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als „vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Rückgriffsrecht auf Schuldner sowie gegebenenfalls auf Garantiegeber“ alle in den vertraglichen Bestimmungen der zugrunde liegenden Risikopositionen enthaltenen Verpflichtungen angesehen werden, die für die Anleger von Belang sind, weil sie eine Verpflichtung des Schuldners und gegebenenfalls des Garantiegebers betreffen, Zahlungen zu leisten oder Sicherheiten zu stellen.

Risikopositionen mit periodischen Zahlungsströmen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/