+21. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als …
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21. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als …
Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten als Risikopositionen mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen gelten: - (a) Risikopositionen, die im Falle revolvierender Verbriefungen in einer einzigen Rate zu zahlen sind, wie in Artikel 20 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/2402 erwähnt;
- (b) Risikopositionen aus Kreditkartenfazilitäten;
- (c) Risikopositionen, deren Zinsen in Raten und deren Kapitalbetrag zum Ende der Laufzeit entrichtet wird, einschließlich endfälliger Hypothekendarlehen;
- (d) Risikopositionen mit aus Zinsen und Tilgung bestehenden Raten, bei denen eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- (i) der verbleibende Kapitalbetrag wird zum Ende der Laufzeit getilgt;
- (ii) die Rückzahlung des Kapitals ist abhängig von der Veräußerung der Vermögenswerte, mit denen die zugrunde liegenden Risikopositionen besichert sind, gemäß Artikel 20 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/2402 und gemäß den Absätzen 48 bis 50;
- (e) Risikopositionen mit vorübergehenden Zahlungsunterbrechungen, die zwischen dem Schuldner und dem Kreditgeber vertraglich vereinbart wurden.
4.4 Vergabestandards, Erfahrung des Originators (Artikel 20 Absatz 10) Ähnliche Risikopositionen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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