+25. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter wesentlichen …
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25. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter wesentlichen …
Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter wesentlichen Änderungen der Vergabestandards, die vollständig offengelegt werden müssen, wesentliche Änderungen der Vergabestandards zu verstehen, die auf die Risikopositionen angewendet werden, welche die Verbriefungszweckgesellschaft nach Abschluss der Verbriefung im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung, wie in den Absätzen 15 und 16 beschrieben, übernimmt oder überträgt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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