+31. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter vorliegenden …
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31. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter vorliegenden …
Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind unter vorliegenden „Informationen“ nur relevante Informationen zu verstehen. Die Relevanz der Informationen sollte danach beurteilt werden, ob es sich dabei um eine für die Vergabe relevante Größe handelt, beispielsweise maßgebliche Angaben zur Bewertung der Bonität eines Kreditnehmers, zur Bewertung des Zugangs zu Sicherheiten und zur Minderung des Betrugsrisikos.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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