+37. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …

37. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …

Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff „ausgefallene Risikoposition“ im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgelegt werden, der gemäß Artikel 178 besagter Verordnung in der Delegierten Verordnung bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten und gemäß Artikel 178 Absatz 7 besagter Verordnung in den EBA-Leitlinien zur Ausfalldefinition näher bestimmt ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/