+37. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
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37. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Begriff „ausgefallene Risikoposition“ im Sinne von Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgelegt werden, der gemäß Artikel 178 besagter Verordnung in der Delegierten Verordnung bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten und gemäß Artikel 178 Absatz 7 besagter Verordnung in den EBA-Leitlinien zur Ausfalldefinition näher bestimmt ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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