+41. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Standard „nach …

41. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Standard „nach …

Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Standard „nach bestem Wissen“ als erfüllt angesehen werden, wenn geeignete Informationen aus einer der folgenden Kombinationen von Quellen und Umständen vorliegen:

  • (a) Informationen von Schuldnern zur Originierung der Risikopositionen;
  • (b) Informationen vom Originator während der Verwaltung der Risikopositionen oder während seines Risikomanagementverfahrens;
  • (c) Informationen, die dem Originator von einem Dritten mitgeteilt wurden;
  • (d) öffentlich zugängliche Informationen oder Einträge in einem oder mehreren Kreditregistern von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte zum Zeitpunkt der Originierung einer zugrunde liegenden Risikoposition nur in dem Maße, wie diese Informationen bereits in den unter a, b und c genannten Zusammenhängen berücksichtigt wurden, und im Einklang mit den anwendbaren regulatorischen und aufsichtlichen Vorschriften, einschließlich der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 spezifizierten Kriterien für eine solide Kreditvergabe. Ausgenommen hiervon sind Handelsforderungen, die nicht in Form eines Darlehens originiert werden; in Bezug auf solche Handelsforderungen müssen die Kreditvergabekriterien nicht erfüllt werden.

Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die ein Umschuldungsverfahren durchlaufen haben

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/