+42. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
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42. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der …
Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 sollte der Ausschluss von Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die ein Umschuldungsverfahren hinsichtlich ihrer notleidenden Risikopositionen durchlaufen haben, sowohl für die umstrukturierten als auch für die nicht in die Umstrukturierung einbezogenen Risikopositionen des jeweiligen Schuldners oder Garantiegebers gelten. Für die Zwecke des besagten Artikels sollte Schuldnern oder Garantiegebern, deren umstrukturierte Risikopositionen die in den Ziffern i und ii dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllen, keine beeinträchtigte Bonität zugeschrieben werden. Kreditregister
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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