+43. Die in Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Anforderung …

43. Die in Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Anforderung …

Die in Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Anforderung sollte auf Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern beschränkt werden, auf die zum Zeitpunkt der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition beide der folgenden Bedingungen zutreffen:

  • (a) Der Schuldner oder Garantiegeber ist in einem Kreditregister aufgrund eines negativen Status oder aufgrund in diesem Register gespeicherter negativer Informationen ausdrücklich als Unternehmen mit negativer Bonitätsgeschichte gekennzeichnet.
  • (b) Der Schuldner oder Garantiegeber ist aus für die Zwecke der Kreditrisikobewertung relevanten Gründen im Kreditregister eingetragen.

Gegenüber vergleichbaren Risikopositionen wesentlich höheres Risiko, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/