+45. Die im vorstehenden Absatz niedergelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn …
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45. Die im vorstehenden Absatz niedergelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn …
Die im vorstehenden Absatz niedergelegte Anforderung sollte als erfüllt angesehen werden, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist: - (a) Die zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten keine Positionen, die gemäß den maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätzen als zweifelhaft, wertgemindert oder ausgefallen oder in eine Kategorie mit ähnlicher Wirkung eingestuft wurden.
- (b) Die zugrunde liegenden Risikopositionen enthalten keine Positionen, deren Kreditqualität auf der Grundlage der Bonitätsbeurteilung oder anderer Schwellenwerte erheblich von derjenigen vergleichbarer Risikopositionen abweicht, die der Originator im Rahmen seiner üblichen Darlehensgeschäfte oder seiner Kreditrisikostrategie originiert.
4.6 Mindestens eine geleistete Zahlung (Artikel 20 Absatz 12) Geltungsbereich des Kriteriums
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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