+57. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der …
|
57. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der …
Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten sämtliche der unten aufgeführten Zinssätze als angemessene Referenzwerte für an einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen angesehen werden: - (a) Interbankensätze wie der LIBOR, der EURIBOR und andere anerkannte Leitzinsen;
- (b) von den Währungsbehörden festgelegte Zinssätze, einschließlich der Leitzinsen des Federal Reserve Systems (Federal Funds Rate) und der Diskontsätze der Zentralbanken;
- (c) sektorale Sätze, die die Finanzierungskosten des Kreditgebers widerspiegeln, einschließlich variabler Standardzinssätze und interner Zinssätze, die unmittelbar die Marktkosten der Finanzierung einer Bank oder einer Teilgruppe von Instituten widerspiegeln, sofern die den Anlegern vorgelegten Daten Rückschlüsse auf das Verhältnis der sektoralen Sätze zu anderen Marktzinssätzen zulassen.
Komplexe Formeln oder Derivate
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|