+69. Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der …

69. Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der …

Bei einem Forderungsverwalter kann die erforderliche Erfahrung angenommen werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • (a) Das Unternehmen oder die konsolidierte Gruppe, der es zu Bilanz- oder Aufsichtszwecken angehört, verwaltet als Teil seiner bzw. ihrer Geschäftstätigkeit seit mindestens fünf Jahren Risikopositionen mit Ähnlichkeit zu den verbrieften Risikopositionen.
  • (b) Wenn die unter Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt ist, kann die erforderliche Erfahrung für den Forderungsverwalter angenommen werden, wenn er beide der folgenden Anforderungen erfüllt:
  • (i) Mindestens zwei Mitglieder des Leitungsorgans verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
  • (ii) Leitende Mitarbeiter außerhalb des Leitungsorgans mit Zuständigkeit für die Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln, verfügen über mindestens fünf Jahre einschlägige persönliche Berufserfahrung mit der Verwaltung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
  • (iii) Der Forderungsverwaltungsfunktion des Unternehmens steht als Backup ein Forderungsverwalter zur Verfügung, der die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/