+75. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 können, falls der …
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75. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 können, falls der …
Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 können, falls der Verkäufer keine den hier niedergelegten Anforderungen entsprechende Daten vorlegen kann, externe Daten herangezogen werden, die öffentlich zugänglich sind oder von einem Dritten, beispielsweise einer Ratingagentur oder einem anderen Marktteilnehmer, bereitgestellt werden, sofern alle übrigen Anforderungen des oben genannten Artikels erfüllt sind. Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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