+78. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die zugrunde …
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78. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die zugrunde …
Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 sollten die zugrunde liegenden Risikopositionen, die vor der Emission einer Überprüfung unterzogen werden, eine repräsentative Stichprobe des vorläufigen Portfolios darstellen, aus dem der verbriefte Pool extrahiert wird und das in angemessener Weise der endgültigen Form vor der Emission entspricht. Überprüfende Stelle
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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