+79. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und …

79. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und …

Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ist als geeignete und unabhängige Stelle eine Stelle anzusehen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • (a) Sie verfügt über die für die Überprüfung erforderliche Erfahrung und Qualifikation.
  • (b) Es handelt sich bei ihr nicht um:
  • (i) eine Ratingagentur;
  • (ii) einen Dritten, der die Erfüllung der STS-Kriterien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 überprüft;
  • (iii) ein mit dem Originator verbundenes Unternehmen.

Umfang der Überprüfung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/